Anbindung der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur
Hintergrund
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) hat die Grundlage für die freiwillige Anbindung der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) geschaffen. Die Regelungen zur Finanzierung der TI-Ausstattungs- und Betriebskosten wurden zwischen den Leistungserbringerverbänden und den Kostenträgern verhandelt und sind rückwirkend zum 01.01.2022 Inkrafttreten.
Die wichtigsten TI-Anwendungen zur Unterstützung von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen können Kommunikation im Medizinwesen (KIM), das Versichertenstammdaten-Management (VSDM), die elektronische Patientenakte (ePA) und später der TI-Messenger sein. Weitere mögliche Anwendungen sind der elektronische Medikationsplan (eMP), das elektronische Rezept (eRezept) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Finanzierungsvereinbarung
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse (SVLFG) und der Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V. (PKV) haben mit der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, unter anderen BDPK, die Vereinbarung zum Ausgleich der bei den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 381 Absätze 1 und 2 SGB V geschlossen.
Im Folgenden finden Sie die Finanzierungsvereinbarung sowie ergänzende Anlagen:
- TI-Finanzierungsvereinbarung Reha und Vorsorge
- Anlage 1 zur TI-Finanzierungsvereinbarung Reha- und Vorsorge
- Erläuterungen zur Anlage 1 der TI-Finanzierungsvereinbarung Reha und Vorsorge
- Rechenhilfe (Anzeige- und Berechnungsformular)
Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten auf Antrag einen Ausgleich für die
- Kosten der Anschaffung und Installation der Konnektoren, Institutionskarten und eHealth-Kartenterminals sowie deren Einbindung in die einrichtungsinterne Hard- und Software
- Kosten der Anpassung der einrichtungsinternen IT-Infrastruktur (Bereitstellung der erforderlichen Netzwerkports, Anbindung des einrichtungsinternen Informationssystems an die TI und Anpassung an die Erfordernisse der eGK)
- Kosten für den Aufwand der organisatorischen Umstellung (Planungsaufwand für die Implementierung der TI und die internen Schulungen der Mitarbeitenden)
- Kosten im laufenden Betrieb (VPN-Zugangsdienst, Betriebs- und Wartungskosten, Support, Updates und Konfiguration sowie Erhalt der Funktionsfähigkeit)
Anschluss an die TI - Vorgehensweise
Um Ihre Einrichtung an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, werden eine Reihe von unterschiedlichen Komponenten, bestehend aus Hard- und Software, benötigt. Als Grundausstattung wird benötigt:
- Breitbandiger und schneller Internetzugang
- Software-Update/Anpassung Klinik-Software für entsprechende Schnittstellen zur TI
- Sicherer Zugangsdienst (VPN)
- Einbox- bzw. Rechenzentrumskonnektor
- eHealth-Kartenterminals
- Institutionskarte (SMC-B)
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Bisher erfolgte der TI-Zugang über sogenannte Konnektoren. Das ändert sich nun schrittweise, denn zukünftig steht mit dem TI-Gateway eine moderne Alternative zur Verfügung, die über eine sichere VPN-Verbindung funktioniert und die Anschaffung eines Konnektors für Einrichtungen erübrigt.
Anbindung über Konnektoren
Der Konnektor ist die bisher etablierte Lösung, die den sicheren Zugang zur TI ermöglicht. Konnektoren sind kleine Boxen, die an einen WLAN-Router erinnern und die Verbindung zwischen dem Primärsystem, der Einrichtung und der TI herstellen. Einen Konnektor können Sie über Ihren IT-Dienstleister beziehen. Er wird in Ihrer Einrichtung aufgestellt und muss von Ihnen betrieben und gewartet werden.
Die Laufzeit der Konnektoren, die heute neu eingesetzt werden, endet spätestens Ende 2030. Einrichtungen können die Konnektoren noch bis zu deren Laufzeitende nutzen. Danach stehen andere Möglichkeiten zur Anbindung an die TI zur Verfügung.
Anbindung über TI Gateway
Mit der TI 2.0 gelingt eine umfassende Umstellung und Modernisierung der Telematikinfrastruktur. Der bislang in den Praxen eingesetzte Einbox-Konnektor als physisches Gerät wird sukzessive durch eine rechenzentrumsbetriebene, später auch cloud-basierte Anbindung an die TI ersetzt. Schritte für die Umstellung:
- Anbieter TI-Gateway auswählen (siehe gematik Fachportal)
- Die Praxis mit Identitätsnachweis für das Gateway registrieren
- Technische Einrichtung durch den Anbieter
- Vorhandene Kartenterminals werden eventuell neu konfiguriert
- Funktionstest und Abschaltung des alten Konnektors
Bei der Nutzung des TI-Gateways verbinden Sie sich über eine sichere VPN-Verbindung mit dem Rechenzentrum eines zertifizierten Anbieters. Über das Rechenzentrum wird dann ein Zugang zur TI hergestellt. Perspektivisch soll das TI-Gateway den bisherigen Hardware-basierten Anschluss ersetzen und eine vereinfachte und optimierte Anbindung an die TI ermöglichen.
Weitere Informationen zur TI in Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen: Homepage gematik
Weitere Informationen zum TI-Gateway: TI Gateway
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer ist gemäß der Finanzierungsvereinbarung anspruchsberechtigt den TI-Zuschlag zu erhalten?
- Anspruchsberechtigt sind:
- Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach §§ 111 Absatz 2 Satz 1, 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 SGB V
- Einrichtungen der DRV, die Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI erbringen
- sowie Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 3, § 111a Absatz 2 und § 111c Absatz 4 SGB V
- Ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die ganztägig ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen
- Eine Einrichtung ist antragsberechtigt, solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist, die Zugriffsmöglichkeit mittels einer SMC-B-Reha besteht und die vertraglich festgelegten Komponenten und ggf. Dienste vorhanden sind.
Für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Wir sind eine mobile Rehabilitationseinrichtung. Können wir uns auf Grundlage der Finanzierungsvereinbarung für Reha und Vorsorge an die TI anschließen?
- Nein, für die mobile Leistungserbringung sind derzeit keine technischen Komponenten verfügbar, sobald die hierfür notwendigen mobilen eHealth-Kartenterminals am Markt erhältlich sind, werden zeitnah Verhandlungen über die Beschaffungs- und Betriebspauschalen aufgenommen und das Ergebnis der Verhandlung in die Vereinbarung integriert.
Ich möchte unsere Einrichtung an die TI anschließen. Mit welchem Investitionsvolumen muss ich rechnen? Wie wird der Telematikzuschlag ermittelt?
- Der Umfang der ausgleichsfähigen Ausstattung wird berechnet nach:
- der Anzahl der Fachabteilungen/Indikationsgruppen
- der Anzahl der Standorte der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
- der Anzahl der Behandlungskapazitäten (stationäre und/oder ganztägig ambulante Behandlungsplätze, Kapazitäten von anderen Kostenträgern oder Selbstzahlern)
- Für die Berechnung des einrichtungsindividuellen Zuschlages auf jeden Behandlungstag wird die Gesamtanzahl der für die DRV, GKV, Landwirtschaftliche Alterskasse und PKV erbrachten Abrechnungstage in der Einrichtung im Vorjahr der Anspruchsfeststellung als Basisbelegung zugrunde gelegt
- Die Einrichtung ist verpflichtet, die Anzahl der erbrachten Abrechnungstage der zuständigen Stelle getrennt nach ambulant, stationär und Trägergruppe auszuweisen (An- und Abreisetag gelten bei stationären Maßnahmen als ein Tag)
- Zur Berechnung des einrichtungsindividuellen Telematikzuschlags dient das Anzeige-/Berechnungsformular. Diese Rechenhilfe dient der Einrichtung als Orientierung, wie hoch der Telematikzuschlag insgesamt sein wird und mit welchen Investitionskosten sie rechnen sollte. Die Rechenhilfe muss nicht an die Kostenträger versendet werden.
Werden die Leitungen zur Nachsorge in die Anzahl der Behandlungskapazitäten einberechnet?
Nein, Leistungen zur Nachsorge werden nicht in die Anzahl der Behandlungskapazitäten einberechnet.
Wir sind eine Mutter/Vater-Kind Einrichtung Werden die Betten/Plätze für Begleitpersonen einschließlich Kinder in die Anzahl der Vertragsbetten/Behandlungsplätze einberechnet?
Nein, die Betten/Plätze für Begleitpersonen einschließlich Kinder im Rahmen von Mutter- /Vater-Kind-Maßnahmen sind hierbei nicht anzugeben (vgl. Erläuterungen zur Anlage 1 Punkt 1.1).
Unsere Einrichtung ist an die TI angeschlossen. Wann beginnt die Zahlung des TI-Zuschlags?
- Ein Anspruch auf Zahlung des TI-Zuschlags entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die technische Inbetriebnahme erfolgt und die jeweilige Einrichtung die Nutzung erklärt.
- Die Einrichtung muss spätestens 6 Wochen vor der geplanten technischen Inbetriebnahme die zur Ermittlung des TI-Zuschlages notwendigen Daten an die zuständige Stelle übermitteln (siehe Anlage 1 der Vereinbarung „Angaben zur Anspruchsermittlung bei geplanter Inbetriebnahme“).
- Die Zahlung des TI-Zuschlages beginnt nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Inbetriebnahme.
Unsere Einrichtung ist an die TI angeschlossen. Wie weise ich gegenüber meinem Kostenträger die Inbetriebnahme nach?
- Als Nachweis der technischen Inbetriebnahme erfolgt beispielsweise durch ein Inbetriebnahme-Protokoll. Zusätzlich sind der Nachweis des VPN-Zugangsdienstes und die Erklärung zur Nutzung unverzüglich nach der technischen Inbetriebnahme dem zuständigen Kostenträger zu melden.
Wer ist die zuständige Stelle bzw. an wen ist der Nachweis der Inbetriebnahme zu richten?
- Zuständige Stelle ist entweder der auf Seiten der Krankenkassen für die Versorgungsverträge federführende Landesverband der Krankenkassen oder auf Seiten der Deutschen Rentenversicherung der federführende Rentenversicherungsträger.
- Die Abgrenzung der Trägerbereiche richtet sich danach, welcher Trägerbereich, d.h. DRV oder GKV, regelhaft Hauptbeleger der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist.
- Die zuständige Stelle prüft die Anspruchsberechtigung der Einrichtung, legt den Zeitpunkt fest, ab dem der TI-Zuschlag zur Abrechnung gebracht werden kann und unterrichtet die übrigen Kostenträger über die Höhe der beiden Zuschläge sowie über den Zeitraum, in dem diese zur Abrechnung gebracht werden können.
Wie erfolgt die Abrechnung des TI-Zuschlags?
- Der Kostenausgleich erfolgt pauschal und wird in Form eines tagesbezogenen Telematikzuschlags (TI-Zuschlag) pro Fall auf den geltenden Vergütungssatz geleistet.
- Der Ausgleich der Kosten zur Anpassung der IT-Infrastruktur der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie der organisatorischen Umstellung erfolgt pauschal über einen Zeitraum von zwei Jahren.
- Der Ausgleich der übrigen Kosten erfolgt pauschal über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Zuschlag ist für jeden für die Krankenkassen, PKV, Landwirtschaftliche Alterskasse oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Kostenträger durchgeführten Behandlungstag in diesem Zeitraum zu zahlen. - Die Abrechnung erfolgt bei der
- DRV: Abrechnung im maschinellen Verfahren zusammen mit den Pflegekosten als ein Betrag, d.h. kein gesonderter Ausweis des TI-Zuschlags.
- GKV und Landwirtschaftliche Alterskasse: Abrechnung mit Entgeltschlüssel 99051492 – TI-Zuschlag.
Wir sind ein Verbund/Konzern und betreiben mehrere Einrichtungen. Gelten wir im Sinne der Vereinbarung als ein Standort?
- Die Standortdefinition in der Vereinbarung ist offen formuliert, da eine konkrete Einigung aufgrund der vielfältigen unterschiedlichen Voraussetzungen in den Einrichtungen nicht möglich war.
- Ausschlaggebendes Kriterium der Standortdefinition im Sinne der Finanzierungsvereinbarung ist eine gemeinsam genutzte IT-Infrastruktur.
- Dabei können mehrere Faktoren für oder gegen eine gemeinsam genutzte IT-Infrastruktur zählen. Diese können sich auf die Hardware, Netzwerke, Schnittstellen oder Software beziehen. Grundsätzlich gilt aber: Kann in der bestehenden IT-Struktur der Konnektor von mehreren Kliniken gemeinsam genutzt werden und sind die Schnittstellen einheitlich kann man wohl von einer gemeinsamen IT-Struktur ausgehen.
- Beispiel: Werden die Einrichtungen über ein gemeinsames Rechenzentrum angebunden und wird dort das gleiche Primärsystem benutzt, dann ist die IT-Struktur wahrscheinlich gemeinsam. Nutzen Ihre Einrichtungen im Gegensatz dazu ein eigenes Primärsystem oder sind On-Premise (auf eigenen Servern vor Ort gehostet), so gelten sie wohl als einzelner Standort.
- Als Klinikverbund sollten sie sich diesbezüglich eine Argumentationslinie erstellen und damit an den Federführer der meisten Kliniken herantreten.
Die Standortdefinition bezieht sich ausschließlich auf die Ansprüche in Bezug auf die Anschaffung und Installation der Konnektoren sowie deren Einbindung in die einrichtungsinterne Hard- und Software.
Dokumente/Materialien zum Download
Hier finden Sie zum Download alle relevanten Materialien zur TI-Anbindung:
- TI-Finanzierungsvereinbarung Reha und Vorsorge
- Anlage 1 zur TI-Finanzierungsvereinbarung Reha- und Vorsorge
- Erläuterungen zur Anlage 1 der TI-Finanzierungsvereinbarung Reha und Vorsorge
- Rechenhilfe (Anzeige- und Berechnungsformular)
- Matrix TI-Standortdefinition
- Präsentation aus den Informationsveranstaltungen zur TI des BDPK
- Telematikinfrastruktur: Mit Zuschlägen rechnen, von Georg M. Freund, erschienen in f&w 08/2023
Sollten Sie weitere Fragen oder Ergänzungen für die Liste der „Häufig gestellten Fragen“ haben, melden Sie sich gerne bei uns.