Bericht des GKV-Spitzenverbands zur Verordnung Geriatrischer Reha

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) wurde das Verfahren der vertragsärztlichen Verordnung von und der Zugang zur geriatrischer Rehabilitation geändert. Für mehr Transparenz im Umsetzungsprozess der Neuregelung der Verordnung geriatrischer Rehabilitationen ist gesetzlich eine Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vorgesehen, erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 und für die nachfolgende Berichtspflicht für das Jahr 2022 und 2023 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres.

Das IPReG regelt, dass bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht mehr überprüft wird, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde beauftragt, in der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) bis zum 31.12.2021 das Nähere zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente sowie zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung zu regeln. Die Reha-RL wurde in entsprechender Weise angepasst und ist in der geänderten Fassung zum 01.07.2022 in Kraft getreten.

Der GKV-Spitzenverband hat über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dem Deutschen Bundestag erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 einen Bericht vorgelegt. Da erste Erfahrungen zur Vornahme der Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation für den oben genannten Personenkreis unter der Anwendung der Abschätzungsinstrumente erst beginnend mit der zweiten Hälfte des Berichtsjahres 2022 vorliegen, enthält der Bericht lediglich allgemeine Hinweise zur grundsätzlichen Datenverfügbarkeit und einen Ausblick auf die Vorbereitungen für den 2. Bericht im Jahr 2023.

Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens der angepassten Rehabilitations-Richtlinie umfasst der Bericht für das Berichtsjahr 2022 den Berichtszeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden. Zudem stellt der Bericht fest, dass die Daten für das Berichtsjahr 2022 keine grundsätzlichen Umsetzungsschwierigkeiten erkennen lassen, die eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen oder der Reha-RL erfordern.

Da seit 1. Juli 2022 der veränderte Vordruck Muster 61 gilt, haben die formalen Voraussetzungen der Verordnung den Ärzten im Antragsverfahren mitunter Probleme gemacht, heißt es im Bericht. So hätten beispielsweise Angaben zu den vorgenommenen Funktionstests gefehlt. Insoweit diese Fragen nicht im direkten Kontakt mit dem verordnenden Arzt geklärt werden konnten, sei im Einzelfall der Medizinische Dienst für eine gutachterliche Stellungnahme eingeschaltet worden.

Auffällig in dem Bericht ist die geringe Antrittsquote genehmigter geriatrischer Reha-Leistungen: Im Berichtsjahr haben demnach nur rund 42 Prozent der Versicherten eine genehmigte geriatrische Reha tatsächlich wahrgenommen. Die Gründe dafür seien vielfältig: Wartezeiten von bis zu sechs Monaten bis zur Aufnahme in eine geeignete Reha-Einrichtung, mangelnde Reha-Kapazitäten wegen Nachholeffekten durch die Corona-Pandemie, fehlende geeignete Einrichtungen insbesondere für die Gruppe der Versicherten mit Pflegegrad 4 und gleichzeitig bestehender Demenz – oder aber ein schlechterer Gesundheitszustand, der insbesondere einen Krankenhausaufenthalt nötig gemacht hat. Erfolgt die Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung nach dem 31.12.2022, liegt der Antritt der Leistung außerhalb des Berichtszeitraumes, sodass die erfolgte Leistung nicht in die Durchführungsquote des Berichtszeitraumes einfließt.

Der Bericht sollte eigentlich die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischer Rehabilitation wiedergeben. Er enthält aber nur allgemeine Daten zur Verordnung geriatrischer Rehabilitation, ohne konkrete Zahlen zu nennen, wie viele korrekt gestellte Anträge auf geriatrische Rehabilitation aus der vertragsärztlichen Versorgung gestellt wurden und wie viele davon auch genehmigt wurden. Diese Frage beantwortet der Bericht nicht und verfehlt somit aus unserer Sicht die Intention des Gesetzgebers für die Berichterstattung.

Statistikdaten:

  • Insgesamt haben Vertragsärzte im Berichtsjahr 2022 in insgesamt 11.386 Fällen eine geriatrische Reha verordnet. Dabei entfiel das Gros der Verordnungen mit 60,1 Prozent auf die Altersgruppe der über 80-Jährigen.
  • Ein Drittel der Verordnungen erfolgte in der Gruppe der 70- bis 80-jährigen Patienten und 6,3 Prozent entfielen auf Patienten, die 60 bis 70 Jahre alt gewesen sind.
  • Über alle Altersgruppen hinweg wurden 77,6 Prozent der Reha-Maßnahmen bewilligt, 15,2 Prozent abgelehnt und 7,2 Prozent anderweitig „erledigt“.
  • In der Gruppe der unter 70-Jährigen, bei der die Kassen die Erforderlichkeit der Leistung prüfen können, fällt die Ablehnungsquote mit 21,2 Prozent deutlich höher aus.
  • Die Bearbeitungsdauer der Kassen für die Gesamtheit aller Verordnungen auf geriatrische Reha belief sich im Vorjahr auf im Schnitt 29,7 Tage.
  • Für die Gruppe der über 65-Jährigen sind andere Zugangswege zu einer Reha weitaus relevanter: im Berichtsjahr erfolgten 451.843 Leistungsfälle über den Weg einer Anschlussrehabilitation. 89.741 Leistungsfälle wurden über andere Zugangswege realisiert – wie etwa die vertragsärztliche Versorgung oder die Rehabilitationsempfehlung im Rahmen der Pflegebegutachtung nach Paragraf 18 Absatz 6 SGB XI.
  • Im Endergebnis sei die geriatrische Reha nur eine von weiteren Versorgungsschwerpunkten für die Gruppe der über 65-Jährigen. Wesentlich bedeutsamer für diese Altersgruppe sei die indikationsspezifische Rehabilitation.