Digitalisierung

Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurde die Grundlage für die Anbindung der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) ab dem 01.01.2021 geschaffen. Mithilfe der digitalen Vernetzung über die Telematikinfrastruktur soll die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen weiterentwickelt werden. Im Rahmen einer Facharbeitsgruppe beraten IT-Expert:innen aus den Mitgliedskliniken des BDPK die Umsetzung der geplanten Anbindung. Gemäß dem PDSG soll diese freiwillig erfolgen. Ob und wenn ja, wann der Gesetzgeber die Anbindung an die TI für die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen – wie im Bereich der niedergelassenen Ärzt:innen und Krankenhäuser – zur Verpflichtung machen wird, steht noch nicht fest. Geregelt ist, dass die Einrichtungen, sofern sie sich an die TI anbinden, einen Ausgleich für die ihnen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten sollen.

Die Details zum Kostenausgleich verhandeln der GKV-Spitzenverband, die DRV Bund und der BDPK zusammen mit den anderen  Reha-Spitzenverbänden seit Ende Januar 2021. Mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur soll den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen die Nutzung folgender derzeitiger Anwendungen und Funktionalitäten der TI ermöglicht werden: Online-Versichertenstammdaten-Management (online-VSDM), Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan/Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung (eMP/AMTS), Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und elektronische Patientenakte (ePA).

Kosten entstehen den Einrichtungen im Rahmen der Anbindung an die TI dabei sowohl im Zusammenhang mit der Anschaffung spezieller Hard- und Software als auch der Installation und der Einbindung der jeweiligen TI-Komponenten in die einrichtungsinterne Software. Darüber hinaus muss auch der Aufwand für die organisatorische Umstellung in den Einrichtungen berücksichtigt werden (internen Planungsaufwand, Aufwände für Mitarbeiterschulungen etc.). Somit belaufen sich die Ausstattungskosten allein auf durchschnittlich 90.000 Euro. GKV und DRV Bund wollen in Orientierung an die TI-Finanzierungsvereinbarung für Arztpraxen jedoch lediglich ein Zehntel dieser Kosten anerkennen. Dadurch würden den Vorsorge- und Reha-Kliniken wesentliche Investitionskosten nicht erstattet werden.

Die Position der Kostenträger in den Verhandlungen zu einer Finanzierungsvereinbarung ist aus Sicht des BDPK weit entfernt von der Realität und den Erfordernissen der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, die aufgrund des Patient:innenaufkommens und der komplexen Behandlungsstrukturen als Kliniken anerkannt werden müssen und einen vergleichbaren Kostenausgleich für die TI-Anbindung wie Krankenhäuser erhalten sollten. Im Sinne einer sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung und einer vernetzten und sicheren Kommunikation aller Akteure des Gesundheitswesens ist es dringend erforderlich, den Willen des Gesetzgebers adäquat umzusetzen und den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen eine Anbindung an die TI zu ermöglichen.