Die bestmögliche Qualität der Patient:innenversorgung hat für die Kliniken in privater Trägerschaft oberste Priorität. Zur Verbesserung der Qualität im Krankenhaus müssen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitätsparameter herangezogen, verglichen und veröffentlicht werden. In der derzeitigen Praxis wird vor allem über Strukturqualitätsindikatoren (z. B. Personaluntergrenzen, Mindestmengen) versucht, Qualität zu definieren. Eine wirkliche Qualitätsverbesserung kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Ergebnisqualität, also der tatsächliche Behandlungserfolg, noch stringenter in den Fokus genommen wird. Outcome und Patient:innenbedürfnisse rücken hierdurch stärker in den Vordergrund und initiieren den Wettbewerb von Kliniken um die beste Versorgung.

Der BDPK befürwortet die derzeitigen Initiativen zur Verbesserung von Qualitätstransparenz und patient:innenverständlicher Darstellung von Qualität, die mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) auf den Weg gebracht werden sollen, ausdrücklich und setzt sich hierfür auch mit Initiativen wie IQM und Qualitätskliniken.de ein.

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren (plan. QI)

Der BDPK spricht sich ebenfalls ausdrücklich für einen stärkeren Fokus auf die Qualität der Leistungserbringung speziell in der Krankenhausplanung aus. Bei den bisherigen plan. QI muss jedoch noch nachgebessert werden, denn auch hier handelt es sich bis dato ausschließlich um Indikatoren der Prozess- und Strukturqualität, die zum Teil bereits als Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung umstritten waren. Um die tatsächliche Versorgungsqualität in Krankenhäusern abbilden zu können, müssen zudem aussagefähige und risikoadjustierte Indikatoren der Ergebnisqualität genutzt und ggf. neu entwickelt werden.

Nutzen für die Krankenhausplanung?

Die Erfahrungen der vergangenen Erfassungsjahre haben zudem gezeigt, dass das derzeitige Verfahren der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren und dessen Bewertungsergebnisse nicht für die Bewertung der Qualität einer kompletten Leistung, einer Abteilung oder eines Krankenhauses geeignet sind und somit bisher keinerlei Nutzen für die Krankenhausplanung darstellen. Der G-BA hatte am 20. November 2020 Anpassungen für das Erfassungsjahr 2021 beschlossen. Die grundsätzliche Kritik an der Richtlinie sowie Verbesserungsvorschläge vonseiten der Krankenhäuser, die sich auch im Krankenhaus Barometer 2020[1] widerspiegeln (z.B. prospektive Veröffentlichung aller Bewertungsregeln und Ausnahmetatbestände) blieben dabei jedoch weitgehend unberücksichtigt. Lediglich die Problematik der Qualitätsbewertung auf Basis weniger behandelter Patient:innen wurde vom G-BA aufgenommen und mündete in einer Beauftragung des IQTIG zur Weiterentwicklung der Bewertungsmethodik der plan. QI insbesondere bei kleinen Fallzahlen.

Qualitätsverträge

Qualitätsverträge nach § 110a SGB V sollen es Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen ermöglichen, mit Krankenhäusern Verträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung zu schließen. Verträge können dabei in den vier Bereichen Endoprothetische Gelenkversorgung, Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patient:innen, Respirator Entwöhnung von langzeitbeatmeten Patient:innen sowie Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus geschlossen werden. Im Juli 2018 hatten die DKG und der GKV-SV verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge vereinbart. Danach sind in Qualitätsverträgen Anreize zu vereinbaren, die insbesondere Krankenhausträger motivieren und unterstützen sollen, die definierten Qualitätsanforderungen zu erreichen. Die Ausgestaltung dieser Anreize ist den Vertragspartnern selbst überlassen. Beispielhaft nennt die Rahmenvereinbarung Empfehlungen des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen für den Erprobungszeitraum oder Varianten erfolgsabhängiger Zahlungen. Seit Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung können Qualitätsverträge geschlossen und beim IQTIG registriert werden. Bislang wurden aber nur vereinzelt Qualitätsverträge geschlossen. Dies soll sich zukünftig ändern: Mit dem GVWG wurde eine Verpflichtung des G-BA geschaffen, bis Ende des Jahres 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden. Außerdem wurde die Vorgabe eines jährlichen Ausgabevolumens pro Versicherten festgeschrieben, um eine ausreichende Anzahl von Verträgen zu erreichen. Zudem wird der G-BA beauftragt, kontinuierlich eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge zu veröffentlichen. Der BDPK und seine Mitgliedskliniken, die Qualitätsverträgen aufgeschlossen gegenüberstehen, bewerten diese Gesetzesinitiative sehr positiv.