Zeitplan: Verkündung am 28.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020
Inhalt: Wegfall der Überprüfung der med. Erforderlichkeit für vertragsärztlich verordnete geriatrische Reha unter Anwendung geeigneter Abschätzungsinstrumente; Stellungnahme ist dem Versicherten und mit Einwilligung verordnendem Arzt zur Verfügung zu stellen; Entscheidungsmitteilung der Krankenkasse gegenüber Versichertem und verordnendem Arzt; G-BA legt geeignete Abschätzungsinstrumente für das geriatrische Assessment sowie Fälle der Anschluss-Reha fest, die ohne vorherige Überprüfung erbracht werden können; Zuständigkeit der Landesschiedsstellen auch bei Streitigkeiten zu Versorgungsverträgen; Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V wird für alle Vorsorge- und Reha-Leistungen aufgehoben; Bezahlung bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; hälftige Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; vierjährige Wiederholungsfrist für Versicherte unter 18 Jahren soll äquivalent zur Regelung im DRV-Bereich nun auch in GKV-Bereich fallen.
- Einführung von Vergütungsabschlägen für Krankenhäuser, die keine Feststellung des Beatmungsstatus von Beatmungspatient:innen vornehmen oder im Rahmen des Entlassmanagements eine erforderliche Verordnung von Beatmungsentwöhnung nicht vornehmen
- Einführung gesonderter krankenhausindividueller Zusatzentgelte ab dem Jahr 2021 für Krankenhäuser, die eine längerfristige Beatmungsentwöhnung durchführen
- Steigerung der ambulanten intensivmedizinischen Versorgungsqualität durch Beschränkung der Verordnungsermächtigung auf qualifizierte Fachärzte und einheitliche Vorgaben des G-BA an die Qualität ambulanter Intensivpflegedienste
- Finanzielle Entlastung von Betroffenen
- Bestandsschutz für bereits laufende intensivmedizinische Leistungen
- Bei Versorgung in stationärer Pflegeeinrichtung übernimmt die GKV auch Investitionskostenanteile und Kosten für Verpflegung und Unterkunft
Forderungen des BDPK: Keine Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; alle Reha-Leistungen zur Vermeidung von Pflege sowie Mutter/Vater-Kind-Leistungen müssen ohne Prüfung der Erforderlichkeit durch die Krankenkassen genehmigt werden; Gleichstellung der ambulanten Reha mit der stationären Reha in § 107 Abs. 2 SGB V (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).