Intensivpflege- und Reha­bilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)

Zeitplan: Verkündung am 28.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020

Inhalt: Wegfall der Überprüfung der med. Erforderlichkeit für vertragsärztlich verordnete geriatrische Reha unter Anwendung geeigneter Abschätzungsinstrumente; Stellungnahme ist dem Versicherten und mit Einwilligung verordnendem Arzt zur Verfügung zu stellen; Entscheidungsmitteilung der Krankenkasse gegenüber Versichertem und verordnendem Arzt; G-BA legt geeignete Abschätzungsinstrumente für das geriatrische Assessment sowie Fälle der Anschluss-Reha fest, die ohne vorherige Überprüfung erbracht werden können; Zuständigkeit der Landesschiedsstellen auch bei Streitigkeiten zu Versorgungsverträgen; Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V wird für alle Vorsorge- und Reha-Leistungen aufgehoben; Bezahlung bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; hälftige Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; vierjährige Wiederholungsfrist für Versicherte unter 18 Jahren soll äquivalent zur Regelung im DRV-Bereich nun auch in GKV-Bereich fallen.

  • Einführung von Vergütungsabschlägen für Krankenhäuser, die keine Feststellung des Beatmungsstatus von Beatmungspatient:innen vornehmen oder im Rahmen des Entlassmanagements eine erforderliche Verordnung von Beatmungsentwöhnung nicht vornehmen
  • Einführung gesonderter krankenhausindividueller Zusatzentgelte ab dem Jahr 2021 für Krankenhäuser, die eine längerfristige Beatmungsentwöhnung durchführen
  • Steigerung der ambulanten intensivmedizinischen Versorgungsqualität durch Beschränkung der Verordnungsermächtigung auf qualifizierte Fachärzte und einheitliche Vorgaben des G-BA an die Qualität ambulanter Intensivpflegedienste
  • Finanzielle Entlastung von Betroffenen
  • Bestandsschutz für bereits laufende intensivmedizinische Leistungen
  • Bei Versorgung in stationärer Pflegeeinrichtung übernimmt die GKV auch Investitionskostenanteile und Kosten für Verpflegung und Unterkunft

Forderungen des BDPK: Keine Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; alle Reha-Leistungen zur Vermeidung von Pflege sowie Mutter/Vater-Kind-Leistungen müssen ohne Prüfung der Erforderlichkeit durch die Krankenkassen genehmigt werden; Gleichstellung der ambulanten Reha mit der stationären Reha in § 107 Abs. 2 SGB V (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).