Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. Bevölkerungsschutzgesetz)
Zeitplan: Verkündung am 22.05.2020, Inkrafttreten weitgehend am 23.05.2020
Inhalt: Höhe der Leerstandpauschale kann nach der Zahl der Krankenhausbetten oder krankenhausbezogenen Kriterien wie z. B. nach der durchschnittlichen Fallschwere differenziert werden; Refinanzierung der Corona-Testungen der Patient:innen im Krankenhaus durch ein auf Bundesebene zu verhandelndes Zusatzentgelt; Neufassung/Schärfung des Ausnahmetatbestands für den Fixkostendegressionsabschlag; vorläufiger Pflegeentgeltwert: Liegt vereinbarter Pflegeentgeltwert unter dem im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhöhten Wert von 185 Euro, darf zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 dieser erhöhte Wert abgerechnet werden; erhöhter Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege in Rehaeinrichtungen gilt rückwirkend zum 28.03.2020.
Forderungen des BDPK: Finanzierung von symptomunabhängigen COVID-19-Testungen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Reha-Einrichtungen; Vergütung von coronabedingten Mehrkosten, die den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehen; Erweiterung des Rettungsschirms auf Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag und Ambulante Rehabilitationseinrichtungen; finanzieller Ausgleich der Behandlungsausfälle von PKV-Versicherten und beihilfeberechtigten Beamten und Rentnern in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen; Finanzierung des Leerstands von Entlastungskrankenhäusern (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).