Privatkliniken ohne Versorgungsauftrag

Umsatzsteuerfreiheit

Der BDPK setzt sich für die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag ein. Diese Klinken sind nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit, obwohl sie die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie Plankrankenhäuser erbringen. Nach der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG verankerten 40-Prozent-Regelung sind Privatkliniken dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert werden oder mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde. Diese Vorschrift verstößt damit gegen die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da verschiedene Krankenhäuser für gleiche Leistungen unterschiedlich besteuert werden. Das deutsche Umsatzsteuergesetz widerspricht somit dem unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität der MwStSystRL.

Diese Ungleichbehandlung muss aufgehoben werden: Privatklinken ohne Versorgungsvertrag müssen analog zu Plankrankenhäusern und in Einklang mit der europäischen MwStSystRL dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn

  • es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung handelt,
  • die Klinik eine behördliche Genehmigung nach § 30 GewO besitzt,
  • die Klinik die Krankenhauskriterien des § 107 Absatz 1 SGB V und die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 108 SGB V (Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt.

Der BDPK setzt sich für eine Beendigung dieser Ungleichbehandlung sowohl beim deutschen Gesetzgeber als auch auf europäischer Ebene ein.

Bundesbeihilfeverordnung

Bereits zum 1. Januar 2020 wurde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Krankenhausleistungen in Privatkliniken nach § 26a der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Wege einer ministeriellen Vorgriffregelung angepasst. Die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung trat dann am 1. Januar 2021 in Kraft.

Für Privatkliniken der Psychiatrie/Psychosomatik ergaben sich folgende Neuerungen:

  • Für die Berechnung der Beihilfefähigkeit von Patient:innen ist im Rahmen der Bundesbeihilfeverordnung die Orientierung am PEPP-System verpflichtend.
  • Die Ermittlung des beihilfefähigen Betrags ergibt sich aus dem pauschalisierten Basisentgeltwert (300 Euro) und der jeweiligen Bewertungsrelation des PEPP-Katalogs.
  • Für die betreffenden Kliniken besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung nach PEPP. Die PEPP-Eingruppierung erfolgt in der jeweiligen Beihilfestelle auf Basis der seitens der Klinik angegebenen Informationen zu Haupt- und Nebendiagnosen.

Für Privatkliniken im Akutbereich ergaben sich folgende Neuerungen:

  • Infolge der Umstellung der Krankenhausvergütung auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt in zugelassenen Krankenhäusern wurde die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen nach § 26a Absatz 1 Nummer 1 BBhV auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt.
  • Dabei wird für die Pflegepersonalkostenverordnung der vorläufige Pflegeentgeltwert nach § 15 Absatz 2a Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und mit der Zahl der Belegungstage multipliziert.
  • Bei dem vorläufigen Pflegeentgeltwert handelt es sich, ähnlich wie bei dem Basisentgeltwert bei der PEPP-Ermittlung, um einen gedeckelten Betrag.
  • Aufgrund der tagesbezogenen Pflegeentgelte wird bei der Berechnung des Höchstbetrages auch nicht mehr auf die mittlere Verweildauer und nicht mehr auf die obere Korridorgrenze des Basisfallwertes abgestellt. Gesondert ausgewiesene Aufwendungen für Zusatzentgelte sind entsprechend des DRG-Entgeltkatalogs beihilfefähig.

Da die Neuregelungen zu erheblichen Folgeproblemen für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag führen und dadurch die Versorgung beihilfeberechtigter Patient:innen gefährdet wird, wandte sich der BDPK an das zuständige Bundesministerium des Innern und brachte sich mit einer Stellungnahme in das Gesetzgebungsverfahren ein. Der BDPK kritisierte insbesondere den verpflichtenden Bezug auf das PEPP-System als Berechnungsgrundlage für Aufwendungen in psychiatrischen Privatkliniken. Da diese nicht verpflichtet sind, das PEPP-Abrechnungssystem anzuwenden, verfügen sie auch nicht über die notwendige und kostspielige IT-Infrastruktur. Zudem kann auch die Eingruppierung nach PEPP nicht allein auf Basis der Haupt- und Nebendiagnosen gewährleistet werden. Zusätzliche Informationen, wie z. B. erbrachte Therapieeinheiten sind von Relevanz. Die Forderung des BDPK, den Basisentgeltswert von vormals 280 Euro auf 300 Euro zu erhöhen, wurde durch den Gesetzgeber umgesetzt.

Anwendung des PEPP-Systems

Eng mit dem Thema Beihilfe ist die Anwendung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP-System) verbunden. Für Plankrankenhäuser ist dies bereits seit 2008 verpflichtend, doch auch private Krankenversicherungen fordern zunehmend eine Anlehnung an dieses System. Deshalb beschäftigt das PEPP-System auch viele Teilnehmer:innen der Facharbeitsgruppe der Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag. Um Mitgliedskliniken bei der Einführung des PEPP- Abrechnungssystem zu unterstützen, fand ein intensiver Austausch in einer Unterarbeitsgruppe statt. Zudem organisierte der BDPK zwei digitale Workshops mit IT-Dienstleistern, in welchen diese entsprechende Software vorstellten.