Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz)
Zeitplan: Verkündung am 18.11.2020, Inkrafttreten weitgehend am 19.11.2020
Inhalt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: Verlängerung des § 22 KHG (Möglichkeit der Bundesländer, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen als Ersatzkrankenhäuser zu benennen) bis zum 31. Januar 2021; Verlängerung der Regelung des § 111d SGB V zu Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 mit Wirkung vom 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021; die Ausgleichszahlungen für ab dem 18. November 2020 gemeldete Einnahmeausfälle sollen dabei nur noch 50 % der mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssätze betragen.
Inhalt Krankenhäuser: Anspruch auf Ausgleichszahlungen: Wenn 7-Tages-Inzidenz in einem Land- bzw. Stadtkreis über 70 je 100.000 Einwohner:innen liegt; wenn Anteil betreibbarer Intensivbetten unter 25 Prozent liegt; liegt Anteil Intensivbetten unter 15 Prozent, können nachrangig auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen bestimmt werden, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Basisstufe der Notfallversorgung erfüllen; Pauschale wird gezahlt für 90 % der Differenztage gegenüber der Bettenbelegung in 2019 nach Maßgabe der Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung; bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen erhalten, gilt gegenüber den Vertragsparteien das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 nachgewiesen.