Positionspapiere

Hier finden Sie unsere Positionspapiere für den Fachbereich Rehabilitation und Vorsorge. 

  • Positionspapier – Reha als Ausbildungsträger
    • Der BDPK fordert in seinem Positionspapier, dass Reha-Einrichtungen als Träger der praktischen Pflegeausbildung im Gesetz aufgenommen werden müssen. Der Pflegekräftemangel betrifft auch alle Indikationen/Fachbereiche in der medizinischen Rehabilitation. Rehabilitationseinrichtungen dürfen aber laut Gesetz nicht Träger der praktischen Pflegeausbildung sein. Die Pflegeausbildung in Rehabilitationseinrichtungen kann derzeit allenfalls im Rahmen des weiteren Einsatzes mit 80 Stunden gewählt werden.

      Im Koalitionsvertrag 2021 wurde das Ziel formuliert „Die Pflegeausbildung soll in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation ermöglicht werden, soweit diese die Voraussetzungen erfüllen.“ Eine Gesetzesänderung sollte schnellstmöglich umgesetzt werden, denn durch die Aufnahme der Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung können mehr Pflegekräfte ausgebildet werden und die Rehabilitationseinrichtungen erhalten die Möglichkeit, Pflegekräfte zu binden.

  • Positionspapier zur Reha-Schiedsstelle im SGB V (14. Juni 2023)
    • In einem Positionspapier fordert der BDPK: Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen nach
      § 111 b SGB V dürfen keine aufschiebende Wirkung haben und es bedarf einer Instanzenkürzung, damit eine Festsetzung der Vergütung schnellstmöglich erfolgen kann.

      Damit Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sind ihre Leistungen trotz Streitigkeiten über die Vergütungssatzerhöhung wirtschaftlich weiter erbringen zu können, bedarf es bei Klagen gegen die Schiedsstellenentscheidungen dringend einer Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Andernfalls müssen Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen mehrere Jahre ohne eine Vergütungssatzerhöhung erbringen, was nicht zumutbar ist und zur Insolvenz der Einrichtungen führen wird.

      Ebenso muss hier bei einer Klage gegen den Schiedsspruch das Landessozialgericht in erster Instanz zuständig sein, um das Verfahren vor den Sozialgerichten abzukürzen. Das BDPK Positionspapier lesen Sie hier.

  • Gesundheitspolitische Positionen 2021: Positionen für den Bereich Reha und Vorsorge