Zuweisung von Leistungsgruppen

Rechtsschutz für Kliniken

Die Länder haben die Möglichkeit, über ihre Landeskrankenhausgesetze bei der Zuweisung von Leistungsgruppen hinreichenden Rechtsschutz für Krankenhäuser zu gewährleisten. Eine Problemanalyse verbunden mit dem Appell an die Länder, ihrer Verantwortung auch nachzukommen.

Eines der Kernstücke der Krankenhausreform ist die Einführung von Leistungsgruppen. Die Zuweisung der Leistungsgruppen ist zwar formal unabhängig von der Krankenhausplanung des Landes; faktisch wird aber eine Angleichung erfolgen. Spannend ist die Frage, wie die Länder diese nun konkret umsetzen. Allen gemeinsam ist die Tatsache, dass die jeweiligen Landeskrankenhausgesetze angepasst werden müssen. Dies ist in manchen Ländern bereits geschehen, in manchen laufen hierzu aktuell die Verbändeanhörungen.

Regelungen auf Bundesebene

Die Zuweisung soll per Bescheid durch die zuständigen Landesbehörden erfolgen. Nach Bundesrecht hätte das Krankenhaus die Möglichkeit, gegen einen ablehnenden Zuweisungsbescheid Widerspruch einzulegen. Dieser hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung, da ein entsprechender Ausschluss des Suspensiveffektes der bundes- gesetzlichen Regelung des § 6a Abs. 1 KHG nicht zu entnehmen ist. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage erhoben werden. Eine Anfechtungsklage hätte ebenfalls aufschiebende Wirkung. Somit wäre die Liquidität des Krankenhauses bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geschützt; das Krankenhaus dürfte also weiterhin seine Leistungen erbringen und abrechnen.

Beispiel Niedersachsen

Bedauerlicherweise haben die Länder hierzu überwiegend abweichende Regelungen getroffen oder bestehende Regelungen nicht adäquat angepasst. Ein Beispiel dafür ist Niedersachsen:

Nach § 6 Abs. 5 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) hat die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Feststellung der (Nicht-)Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, welcher nach der beabsichtigten Änderung des § 6 Abs. 2 NKHG auch die zugewiesene Leistungsgruppe enthält, keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Klage der Suspensiveffekt entfällt. Ein Vorverfahren, in welchem durch einen Widerspruch der Suspensiveffekt vorläufig hergestellt werden könnte, ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht vorgesehen, da es sich bei dem zuständigen Niedersächsischen Ministerium um eine oberste Landesbehörde handelt und das Landesgesetz keine Nachprüfung regelt.

Das ist höchst bedenklich, da dem Krankenhaus hier zweimal der (vorläufige) Rechtsschutz genommen wird: Es gibt kein Vorverfahren zur Nachprüfung, sondern Krankenhäuser sind gezwungen, unmittelbar zu klagen. Bis das oftmals langwierige Klageverfahren abgeschlossen ist, darf das Krankenhaus keine Leistungen aus der Leistungsgruppe erbringen und abrechnen. Zwar besteht aufgrund des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht ergänzend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Hiermit scheinen die Krankenhäuser jedoch in NRW als Vorreiter der Krankenhausreform kaum Erfolg zu haben.

Lösung liegt bei den Ländern

Verkannt wird, dass mit der Nichtzuweisung der Leistungs- gruppe ein eigener Verwaltungsakt zulasten des Krankenhauses erlassen wird. Belastend ist bereits, dass diese in der Umsetzung auf Landesebene unmittelbar an die (Nicht-)Aufnahme in den Krankenhausplan geknüpft werden. Unzumutbar ist, dass den Krankenhäusern die Möglichkeit der Klärung im Widerspruchsverfahren sowie der vorläufige Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung genommen wird. Die Zuweisung erfolgt auf Grundlage eines zuvor beauftragten Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Wie sich in vielen Abrechnungsstreitigkeiten oft erst vor Gericht zeigt, bergen solche Gutachten nicht selten Fehler. Einem Krankenhaus, welchem eine Leistungsgruppe fehlerhaft nicht zugewiesen wird, wird eine gerichtliche Entscheidung hierzu nach zwei Jahren Gerichtsverfahren wohl nicht mehr helfen: Dieses ist dann nämlich voraussichtlich insolvent. Die Länder haben die Möglichkeit, den Krankenhäusern ein Vorverfahren, welches bereits oftmals zur Klärung von fehlerhaften Gut- achten beitragen kann, sowie vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Es wird an die Länder eindringlich appelliert, dem nachzukommen.

Autorin: Ass. jur. Laila-Felicia Kattelmann, Referentin Geschäftsbereich Krankenhäuser, E-Mail: kattelmann@bdpk.de