Neues Vergütungssystem für die Reha

Planungssicherheit fehlt

Das neue Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) hat den Anspruch, transparent, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei zu sein. In der Praxis sorgt insbesondere die einrichtungsspezifische Komponente (ESK) für Unmut, da sie zu eng und auf zu wenige kostenrelevante Positionen angewandt wird. Was nun auf Reha-Kliniken zukommt und welche Möglichkeiten des Widerspruchs sie haben, erklärt Dr. Christoph Renz im Interview.

Das zum 1. Januar 2026 eingeführte neue Vergütungssystem der DRV Bund setzt sich aus einem einrichtungsübergreifenden, indikationsspezifischen Basissatz und einer Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) zusammen. Eine Erprobungs- oder Übergangsphase gab es nicht.

Die Reha-Einrichtungen haben die Positionen für die ESK erstmals fristgerecht im Jahr 2025 eingereicht. Doch in zahlreichen Fällen haben die vorgesehenen Verhandlungen darüber bis heute noch nicht stattgefunden. Stattdessen hat die DRV Bund für 2026 eine temporäre ESK festgelegt, nach der die Einrichtungen weiterhin die Vergütungssätze des Jahres 2025 erhalten, sofern keine darüber hinausgehende Einigung erfolgt ist. Steigende Personal- und Sachkosten werden bei der temporären ESK nicht berücksichtigt, während die Leistungsanforderungen unverändert bestehen bleiben. Seit August 2026 können die Einrichtungen nun mit Frist bis zum 30. September 2026 ihre ESK für das Jahr 2027 geltend machen. Der ESK-Meldebogen bildet nicht alle für die Reha- Einrichtungen relevanten Sachverhalte ab. Trotz einer Weiterentwicklung des ESK-Meldebogens können weiterhin einige wichtige Kostenpositionen nicht geltend gemacht werden. Wie sich die Vergütungssätze für 2027 entwickeln werden, ist für viele Kliniken nicht sicher absehbar. Vergütungsabsenkungen sind möglich.

Der BDPK kritisiert, dass das Verfahren damit weder die notwendige Transparenz noch die zugesagte Diskriminierungsfreiheit gewährleistet. Für die Einrichtungen fehlt es an verlässlicher Planungssicherheit und Leistungsgerechtigkeit. Wie sollten Reha-Einrichtungen mit dem aktuellen ESK-Meldebogen umgehen? Welche Bedeutung hat die Frist zum
30. September 2026 und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn die Verhandlungen mit der DRV zu keinem akzeptablen Ergebnis führen? Darüber haben wir mit Dr. Christoph Renz, Geschäftsführer des Verbands privater Klinikträger in Baden-Württemberg e. V. und Rechtsanwalt bei VOELKER & Partner mbB, gesprochen.

Die DRV schreibt, dass der ausgefüllte Meldebogen einschließlich der Nachweise bis spätestens zum
30. September 2026 an die Häuserbetreuung zu senden ist. Handelt es sich dabei um eine Ausschlussfrist und die Beibringung weiterer Forderungen und Nachweise ist dann nicht mehr möglich?

Die DRV behandelt die Frist als Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, soll über nicht gemeldete ESK nicht verhandeln dürfen. Eine Ausschlussfrist erfordert jedoch eine gesetzliche Grundlage, die für ESK-Meldungen nicht ersichtlich ist. Ein Fristversäumnis führt daher rechtlich nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verhandlungsprozess, kann jedoch dazu führen, dass die DRV ein Angebot auf unvollständiger Tatsachenbasis erstellt.

Vorsorglich sollten Reha-Einrichtungen eine Fristverlängerung beantragen. Die DRV entscheidet darüber nach Ermessen und kann die Frist gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 SGB X auch rückwirkend verlängern, wenn das Festhalten an den Folgen des Fristablaufs unbillig wäre. Diese Unbilligkeit beurteilt sich nach dem Einzelfall sowie dem Verhalten beider Seiten. Führt die DRV die Verhandlungen wie bisher schleppend, ist ein pauschaler Ausschluss verspäteter Nachweise unbillig. Eine um wenige Tage verspätete Meldung verzögert die Verhandlungen nicht. Einrichtungen, die die Frist zum 30. September versäumen, haben zwei Argumente: Erstens darf die DRV eine solche Ausschlussfrist rechtlich gar nicht setzen, zweitens ist eine nachträgliche Verlängerung möglich. Dennoch sollte die Frist zur Vermeidung von Risiken wie eine„harte Frist“ behandelt werden.

Was können Rehabilitationseinrichtungen machen, wenn sie mit dem Verhandlungsergebnis zur ESK nicht einverstanden sind, und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Die Vergütung wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Dies erfordert Verhandlungen, in denen beide Parteien ihre Interessen und Forderungen einbringen.

Kommt keine Einigung zustande, fehlt im SGB VI ein Schiedsstellenverfahren. Einrichtungen können die Verhandlungen für gescheitert erklären und müssen dann direkt vor dem Sozialgericht auf ein leistungsgerechtes Angebot klagen. Bisher droht die DRV bei Ablehnung des Angebots mit einem Belegungsstopp: Eine Belegung sei wegen fehlender Einigung über die Vergütung als wesentlichen Vertragsbestandteil nicht möglich. Um dies zu verhindern, muss zusätzlich im Eilverfahren beim Sozialgericht beantragt werden, dass die DRV die Einrichtung vorläufig weiter belegt.
 

Das Interview führte der BDPK.