Finanzkommission Gesundheit

Die Rasenmähermethode

Der Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beinhaltet vor allem pauschale Kürzungen ohne nähere Analyse der Auswirkungen, welche im Falle der Umsetzung die Krankenhausversorgung in Deutschland nachhaltig gefährden.

Die wirtschaftliche Situation der deutschen Krankenhäuser ist bereits dramatisch: Laut dem Krankenhaus Barometer 2025 des Deutschen Krankenhaus Instituts haben 2024 rund 66 Prozent der Krankenhäuser Verluste geschrieben. Schon im vergangenen Jahr wurde zwecks Stabilisierung der GKV- Finanzen für 2026 die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel mit einem Einsparvolumen von rund 1,8 Milliarden Euro zulasten der Krankenhäuser beschlossen. Weitere finanzielle Belastungen dürften die meisten Krankenhäuser kaum verkraften können.

Kürzungen an allen Ecken


Während auf der einen Seite politisch laut die Zahlung von Tariflöhnen, Tariftreue und ausreichend Personal in den Kliniken gefordert wird, soll die Tarifrefinanzierung in den beiden teil- und vollstationären Vergütungsbereichen der Krankenhausversorgung gestrichen werden; zugleich soll eine Umkehrung der Meistbegünstigungsklausel stattfinden: Ursprünglich entsprach der maßgebliche Veränderungswert im Krankenhausbereich der Grundlohnrate nach § 71 SGB V, sofern diese den Orientierungswert übersteigt. Dabei kann der Veränderungswert die Grundlohnrate um ein Drittel (aDRG- Bereich) beziehungsweise 40 Prozent (PEPP-Bereich) der Differenz zwischen dem höheren Orientierungswert und der Grundlohnrate übersteigen. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wurde zuletzt die Anwendung des vollen Orientierungswertes als Obergrenze geregelt, wenn dieser oberhalb der Grundlohnrate liegt. Nach dem Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes soll nunmehr, je nachdem welcher Wert niedriger ist, entweder die Grundlohnrate oder der Orientierungswert als Obergrenze herangezogen werden; zusätzlich soll ein Abschlag auf die Grundlohnrate für die Jahre 2027 bis 2029 in Höhe von einem Prozentpunkt angewendet werden. Damit finden jegliche Marktschwankungen aufgrund von Krieg, Inflation und Ähnlichem unter keinem Gesichtspunkt Berücksichtigung im Rahmen der deutschen Krankenhausfinanzierung.

BDPK-Gegenvorschlag


Die Krankenhäuser sind durchaus bereit, ihren Beitrag zu leisten und bereits vollauf mit der Umsetzung des kürzlich beschlossenen Krankenhausreformanpassungsgesetzes beschäftigt. Dieses verlangt ihnen bereits hohen finanziellen Aufwand ab. Weitere finanzielle Einbußen sind für die Krankenhäuser nur dann tragbar, wenn effiziente Maßnahmen in Form der Abschaffung von sanktionsbewehrten, nicht hinreichend evidenzbasierten Personalvorgaben ergriffen werden und die Politik den Krankenhäusern so auf der Ausgabenseite die notwendigen Handlungsspielräume verschafft, um flexibel auf die tatsächlichen Versorgungsbedarfe reagieren zu können. Dies bedeutet konkret die Aufhebung der Pflegepersonaluntergrenzenvereinbarung (PpUGV) samt Sanktions- und Nachweisvereinbarung und der Ermächtigungsgrundlage des § 137i Abs. 6 SGB V.

Negative Auswirkungen auf Pflegepersonal oder Patient:innen sind hiermit nicht verbunden: 62,9 Prozent der be- fragten Pflegedirektor:innen haben keine Veränderung in der Patientenversorgung infolge der PpUG festgestellt; 62,4 Prozent sehen die PpUG als ein eher nicht geeignetes Instrument zur Verbesserung der Patientenversorgung. 80,4 Prozent des Pflegepersonals geben an, dass die PpUG die Arbeitsbelas- tung nicht reduziert hat (vgl. Bericht über die Auswirkungen der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 137i Abs. 6 SGB V, 2024). Im Übrigen basieren die Untergrenzen auf einer nichtrepräsentativen Erhebung, wie zum Beispiel im Bereich der Intensivmedizin, indem die Vorgabe auf Daten aus weniger als 50 Krankenhäusern fußt. Als zentral vorgegebene Zahl können die Untergrenzen die dynamische Personalplanung in Krankenhäusern ohnehin nicht berücksichtigen. Schließlich wurde mit der PPR 2.0 vom Gesetzgeber bereits ein Ersatz eingeführt.

Bis zur Sommerpause soll nach aktuellem Stand das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits abgeschlossen sein. In diesem Rahmen kann den politischen Entscheidungsträger:innen nur geraten werden, Krankenhäuser nicht als reine Kostenpositionen zu betrachten, sondern als aktive Gestalter des Gesundheitswesens, die zu einer effizienteren Versorgung beitragen können. Dies setzt voraus, dass die Politik den Krankenhäusern das notwendige Vertrauen entgegenbringt und ihnen entsprechende Handlungsspielräume einräumt.

Ass. jur. Laila-Felicia Kattelmann
Justiziarin
Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) 
E-Mail: kattelmann@bdpk.de