Reha-Bedaf wächst
Reha-Deckel bremst
Reha-Bedarf steigt, Budget sinkt: Wie die gesetzliche Deckelung den wachsenden Versorgungsbedarf in der DRV konterkariert und warum eine Reform des Reha-Budgets jetzt zur sozialpolitischen Pflicht wird.
Der Reha-Atlas 2025 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) macht unmissverständlich deutlich: Der Bedarf an medizinischen Rehabilitationsleistungen in Deutschland steigt weiter und dynamischer als bislang angenommen. Im Jahr 2024 erfolgten mehr als eine Million medizinische Rehabilitationen – ein Anstieg von knapp sechs Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig wurden über 1,6 Millionen Anträge auf medizinische Rehabilitation gestellt. Diese Zahlen markieren keine kurzfristige Schwankung, sondern einen strukturellen Trend, auf den die bestehenden gesetzlichen Steuerungsinstrumente keine angemessene Antwort mehr geben.
Rehabilitation ist kein Kostenfaktor
Der steigende Reha-Bedarf ist keine Überraschung, sondern die logische Folge der gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland. Die Erwerbsbevölkerung altert, chronische Erkrankungen nehmen zu und die Lebensarbeitszeit verlängert sich. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, ist es notwendig, Barrieren bei Antrag und Bewilligung abzubauen. Denn Rehabilitation ist eine zentrale Voraussetzung für Beschäftigungsfähigkeit, Fachkräftesicherung, soziale Teilhabe und für ein nachhaltiges volkswirtschaftliches Wachstum.
Allerdings orientiert sich das Reha-Budget der DRV weiterhin primär an der Entwicklung der Bruttolöhne. Diese Bezugsgröße gepaart mit der Demografiekomponente bildet die tatsächliche Bedarfslage unzureichend ab. Der Reha-Bedarf wächst deutlich stärker als die gesetzlich zulässigen Budgetspielräume.
Gesetzliche Steuerung am Bedarf ausrichten
Besonders gravierend wirkt der in § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB VI verankerte Sanktionsmechanismus. Überschreiten die Trä- ger der DRV das Reha-Budget, wird der Überschreitungs- betrag im zweiten Folgejahr vom Budget abgezogen. Diese Regelung entfaltet eine erhebliche Steuerungswirkung: Entscheidungen werden faktisch nicht nach medizinischem Bedarf, sondern nach fiskalischen Vorgaben getroffen. Eine solche Logik widerspricht dem Präventions- und Rehabilitationsauftrag der DRV und konterkariert das Ziel, Erwerbsfähigkeit langfristig zu sichern.
Der BDPK fordert daher den vollständigen Wegfall dieses Sanktionsmechanismus. Das Reha-Budget darf künftig allenfalls eine Orientierung darstellen, nicht aber ein Instrument zur Leistungsbegrenzung sein. Bedarfsgerechte Rehabilitation muss Vorrang vor formaler Budgettreue haben, denn ein steigender Bedarf kann nicht mit starren Budgettöpfen aufgefangen werden.
Zusätzlich ist die sogenannte Demografiekomponente nach § 287b Abs. 2 SGB VI, die die DRV bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Teilhabeleistungen berücksichtigen muss, aufzuheben oder zumindest zu aktualisieren. Diese Regelung basiert auf einer Prognose der Erwerbsbevölkerung aus dem Jahr 2013 und ist angesichts der tatsächlichen demografischen Entwicklung überholt. Zuwanderung, Anhebung des Rentenalters und höhere Erwerbsbeteiligung führen zu deutlich höheren Reha-Bedarfen als seinerzeit angenommen. Statt den notwendigen Spielraum zu eröffnen, wirkt die Demografiekomponente seit 2018 budgetverknappend.
Offensichtlich führt das knappe Reha-Budget auch zu einer restriktiven Verhandlungsbereitschaft der DRV bei den Vergütungssätzen der Kliniken. Zum 1. Januar 2026 ist das neue produktbezogene Vergütungssystem der DRV in Kraft getreten, welches den Anschein erweckt, als solle eine „Einheits-Reha“ entstehen statt einer individuell an den Bedarfen ausgerichteten Reha. Aus Sicht der Leistungserbringerverbände besteht hier deutlicher Nachbesserungsbedarf, da die tatsächlichen Kosten aus den Einrichtungen nicht zwingend im neuen Vergütungssystem abgebildet sind. Viele Kliniken müssen eine Nullrunde hinnehmen und im Folgejahr drohen Vergütungsabsenkungen.
Neben der Budget- und Vergütungsfrage bestehen zudem strukturelle Defizite in der Vertragsdurchsetzung. Bei Vertragsstreitigkeiten der Rehabilitationseinrichtungen mit den DRV-Trägern über die Inhalte der Versorgungs- und Vergütungsverträge existiert kein Konfliktlösungsmechanismus. Rehabilitationseinrichtungen müssen deshalb dringend die Möglichkeit erhalten, bei Vertragsstreitigkeiten die Landesschiedsstellen entsprechend § 111b SGB V anzurufen, statt auf langjährige Klagewege verwiesen zu werden.
Eine zukunftsfähige Rehabilitationspolitik braucht Flexibilität statt Deckelung, denn eine gesetzliche Reha-Bremse ist weder sozialpolitisch noch volkswirtschaftlich vertretbar. Wer längere Lebensarbeitszeiten fordert, muss auch die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Ohne flexible Reha-Budgets, eine auskömmliche Vergütung und verlässliche Rahmenbedingungen droht ein dauerhaftes Ungleichgewicht zwischen Bedarf und Versorgung.
