Sanktionen für evidenzlose Vorgaben

Die PPP-RL muss weg!

Die Personalvorgaben der PPP-RL zeugen leider von ihrer mangelnden Evidenz und bilden die Klinikpraxis nicht ab. Das gesetzgeberische Ziel der PPP-RL, die Versorgungsqualität zu verbessern, wird nicht erfüllt. Eine Analyse nebst Lösungsvorschlag.

Der Gesetzgeber hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) 2019 mit der Ausgestaltung neuer evidenzbasierter Personalvorgaben für die psychiatrische und psychosomatische Krankenhausversorgung beauftragt. Die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) von 1991 galt als überholt. Zur Evidenzgenerierung beauftragte der G-BA eine Studie, die jedoch aufgrund fachlicher Mängel nicht verwertbar war. Die seit 2020 geltende Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik- Richtlinie des G-BA (PPP-RL) wurde daher im Wesentlichen an der veralteten Psych-PV ausgerichtet. Die PPP-RL legt zentral für alle zugelassenen psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche fest, wie viel Personalzeit pro Patientin oder Patient von bestimmten Berufsgruppen mindestens zu erbringen ist.

Sanktionierung ohne Refinanzierung

Anders als in der Psych-PV mit jährlicher Durchschnittsbetrachtung sanktioniert die PPP-RL auch vorübergehende Unterschreitungen einzelner Quartale oder Berufsgruppen, selbst wenn die Klinik über das Jahr hinweg insgesamt mehr Personal einsetzt als vorgeschrieben. Bereits geringe Nichterfüllungen können zu bis zu siebenstelligen Strafzahlungen pro Quartal führen, sodass Kliniken häufig gezwungen sind, präventiv Betten oder ganze Stationen zu schließen.

Laut einer aktuellen Studie rechnen 78 Prozent der psychiatrischen Kliniken mit Sanktionen; rund 83 Prozent erwarten infolgedessen eine Verringerung der verfügbaren Therapieplätze (vgl. DKI-Blitzumfrage: Scharfstellung der Sanktionen nach der PPP-RL, 2025). Problematisch ist zudem, dass die PPP-RL Personalvorgaben festsetzt, deren Refinanzierung nicht gesichert ist, zumindest hinsichtlich des Bestandspersonals. Verhandlungen mit Kostenträgern sind streitbehaftet. Rund zwei Drittel der Krankenhäuser berichten, dass ihr Budget seit Einführung der PPP-RL die Personalkosten nicht aus- reichend deckt (vgl. a. a. O.).

Beispiel: MFA in der psychiatrischen Pflege

In Kliniken sind medizinische Fachangestellte (MFA) beschäftigt, die fest in den pflegerischen Alltag integriert sind. Sie übernehmen Aufgaben von Aufnahme- und Entlassprozessen über die Messung von Vitalzeichen bis hin zur Begleitung von Patientinnen und Patienten sowie zur Dokumentation im stationären Alltag. Eine eigene Berufsgruppe ist für MFA in der PPP-RL nicht vorgesehen. Für die psychiatrische Pflege legt die PPP-RL eine pauschale Obergrenze von 15 Prozent für die Anrechnung von Hilfskräften fest. Auch MFA werden dieser Gruppe zugeordnet, obwohl ihr Aufgabenprofil deutlich über das von Hilfskräften hinausgeht. In der Klinikpraxis wird die 15-prozentige Anrechnungsmöglichkeit bereits durch tatsächliche Hilfstätigkeiten, etwa die Reinigung oder Unterstützung beim Bettenmachen, vollständig ausgeschöpft. Wichtige Berufsgruppen wie die MFA können in diesen Fällen nicht mehr zur Erfüllung der Personalvorgaben herangezogen werden. Die PPP-RL verhindert, dass bereits angestelltes und qualifiziertes Personal weiter in seinem Aufgabengebiet eingesetzt werden kann.

BDPK-Lösungsvorschlag

Mit Streichung des § 136a Abs. 2 SGB V kann der gesetzliche Auftrag des G-BAzur Ausgestaltung von Personalvorgaben für die psychiatrische und psychosomatische Krankenhausversorgung aufgehoben werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass die PPP-RL einschließlich der Anlagen nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung gilt, zum Beispiel durch eine entsprechende Regelung in § 136a SGB V. Sollte sich dies nicht kurzfristig umsetzen lassen, schlägt der BDPK vor, die Sanktionierung hilfsweise aufzuheben.

Das ursprüngliche Ziel der PPP-RL, die Qualität der Krankenhausversorgung in Psychiatrie und Psychosomatik flächendeckend zu verbessern, ist weiterhin sinnvoll und sollte mit zielgerichteten Instrumenten verfolgt werden. Hierzu muss eine systematische Messung der Ergebnisqualität erfolgen, welche im Rahmen der PPP-RL keinerlei Berücksichtigung findet. Es bestehen bereits etablierte Ansätze zur Messung der Behandlungsqualität, etwa die PROMs (Patient-Reported Outcome Measures) und die PREMs (Patient-Reported Experience Measures). Institute wie die Initiative Qualitätsmedizin (IQM) beweisen seit Jahren, dass Behandlungsqualität objektiv mess- bar und transparent darstellbar ist.

Weiterführende Informationen finden sich in Kürze in der BDPK-Broschüre zum Thema PPP-RL.

Ass. jur. Laila-Felicia Kattelmann
Justiziarin Geschäftsbereich Krankenhäuser
Mail: kattelmann@bdpk.de

Pete Kwak
Referent Geschäftsbereich Krankenhäuser
Mail: kwak@bdpk.de