Rahmenempfehlungen Reha und Vorsorge
Gefundene Einigung in Gefahr
Die neuen Rahmenempfehlungen sollten eine faire Grundlage für Verträge schaffen. Doch der Alleingang der Bundeskrankenkassen sorgt für Irritation: Zurückgewiesene Regelungen tauchen nun auf Landesebene wieder auf – Einrichtungen müssen wachsam bleiben.
Am 1. Juli 2025 sind die neuen Rahmenempfehlungen zur Rehabilitation und Vorsorge nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V in Kraft getreten. Nach über vierjährigen Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringerverbänden legen sie Grundsätze zu Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung medizinischer Rehabilitationsleistungen fest. Diese Empfehlungen bilden künftig die Grundlage für alle Verhandlungen zu Versorgungs- und Vergütungsverträgen zwischen Reha und Vorsorgeeinrichtungen und den Krankenkassen.
Da im Rahmen der Verhandlungen zu den Bundesrahmen- empfehlungen zwischen GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden in zentralen Punkten keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Bundesschiedsstelle angerufen. In zweitägigen Verhandlungen legte sie die endgültige Fassung der Rahmenempfehlungen fest. Während einzelne Streitpunkte noch einvernehmlich geklärt werden konnten, wurden andere Anträge auf Anregung des Vorsitzenden zurückgezogen; über verbleibende Fragen entschied die Schiedsstelle.
Sanktionsregelungen und Musterversorgungsverträge
Ein zentraler Konfliktpunkt waren Sanktionsregelungen. Die Krankenkassen wollten einseitige Vertragsstrafen gegenüber Einrichtungen verankern, falls diese vertragliche Pflichten nicht erfüllen. Die Leistungserbringerverbände lehnten dies ab: Versorgungsverträge seien keine einseitigen Schuldverhältnisse, auch Krankenkassen hätten Pflichten. Zudem seien Vertragsstrafen im Sozialrecht unangebracht, da sie als Druckmittel aus dem Zivilrecht stammen und nur bei ausdrücklich beidseitiger Vereinbarung zulässig sind (§ 339 BGB). Der Vorsitzende der Schiedsstelle stellte klar, dass solche Sanktionsregelungen nicht in sozialrechtliche Versorgungsverträge gehören. Daraufhin wurden die Anträge zu Sanktionsregelungen vollständig zurückgenommen.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die gemeinsame Erstellung eines Musterversorgungsvertrags. Die Leistungserbringerverbände hatten eine solche Regelung gefordert, um bundesweit einheitliche und rechtssichere Vertragsgrundlagen zu schaffen. Ein abgestimmtes Muster sollte verhindern, dass die Verhandlungsmacht einseitig zulasten einzelner Einrichtungen genutzt wird und unterschiedliche Vertragsstände entstehen. Die Schiedsstelle folgte diesem Anliegen und nahm die Möglichkeit zur gemeinsamen Erarbeitung in die Rahmenempfehlungen auf. Der GKV-Spitzenverband hatte zuvor bestritten, dass hierfür eine rechtliche Grundlage bestehe; die Schiedsstelle widersprach dem ausdrücklich.
Umsetzung der Rahmenempfehlungen auf Landesebene begonnen
Nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen begannen die Vertragsverhandlungen auf Landesebene. Dabei zeigte sich, dass der AOK-Bundesverband und der vdek eigenständig einen Musterversorgungsvertrag erstellt und an die Landesverbände der Krankenkassen weitergegeben hatten – ohne Beteiligung der Leistungserbringerverbände. Dieses Vorgehen sorgt für erhebliche Irritation, da es dem klaren Beschluss der Schiedsstelle zur gemeinsamen Entwicklung eines Musterversorgungsvertrags widerspricht. Auch wenn offiziell der GKV-Spitzenverband nicht Schöpfer dieses Musterversorgungsvertrags ist, sind die Bundeverbände der Krankenkassen bei allen Verhandlungen und bei der Schiedsstellenentscheidung dabei gewesen. Zu diesem Alleingang kommt hinzu, dass der vorgelegte Entwurf genau jene Regelungen enthält, die im Schiedsstellenverfahren bereits zurückgezogen oder abgelehnt worden waren. Damit bringen die Krankenkassen diese Inhalte nun über die Landesverträge „durch die Hintertür“ in die Verhandlungen ein und missachten die Entscheidung der Bundesschiedsstelle.
Die Leistungserbringerverbände sowie die Reha- und Vor- sorgeeinrichtungen sehen sich damit in jedem Bundesland mit der gleichen Aufgabe konfrontiert, nämlich diese nicht ver- einbarten Regelungen wieder rauszuverhandeln. Damit wird die Verhandlung wieder von vorn begonnen. Der BDPK und seine Landesverbände befinden sich bereits in einigen Bundesländern in Gesprächen mit den Krankenkassen. Sollten die Krankenkassen nicht bereit sein, von den strittigen Punkten abzurücken, werden die Landesschiedsstellen entscheiden müssen, die seit IPReG auch für Versorgungsverträge zuständig sind. Einrichtungen, die nicht in Verbänden organisiert sind, laufen Gefahr, solche Verträge als ordnungsgemäße Umsetzung der Bundesrahmenempfehlungen zu unterschreiben, obwohl sie inhaltlich darüber hinausgehen. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsentwürfe und eine enge Abstimmung mit den Verbänden bleiben daher unerlässlich. Es ist schade, dass wir nach den jahrelangen Verhandlungen quasi von vorne anfangen müssen. Partnerschaftlichkeit? Fehlanzeige.