KHAG-Kabinettsentwurf

Baustelle Krankenhausreform

Der Kabinettsentwurf setzt einige Forderungen aus der Praxis um, lässt jedoch zentrale Themen wie die Ambulantisierung weiterhin unbeachtet. Ein Kommentar.

Am 8. Oktober 2025 wurde der Kabinettsentwurf für das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) veröffentlicht. Der Name verdeutlicht die Absicht der Bundesregierung, die Reform des früheren Ministers Lauterbach praxistauglich anzupassen, ohne die Grundziele aufzugeben. Die erste Bewertung fällt gemischt aus.

Sicherstellung der Versorgung unter Vorbehalt

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurden erstmals Qualitätsvorgaben auf Bundesebene eingeführt, die für alle Plan- und Vertragskrankenhäu- ser gelten sollen. Dass diese Vorgaben nicht für alle Häuser sinnvoll sind und angepasst werden müssen, machte unter anderem auch der Gesundheitsminister von Nordrhein-West- falen (NRW), Karl-Josef Laumann, mit dem Begriff „Bundesschablone“ deutlich. In der Kabinettsfassung des KHAG reagiert die Bundesregierung darauf mit einer angepassten Ausnahmeregelung, die von den Landesbehörden auch ohne Erreichbarkeitsvorgaben angewendet werden kann. Die Befristung auf drei Jahre und die Bindung an das Einvernehmen mit den Krankenkassen schränken die Wirksamkeit der Regelung jedoch erheblich ein. Eine dauerhafte Regelung hätte hier die erforderliche Planungssicherheit geschaffen.

Verbesserungen ohne Blick aufs Ganze

Eine zentrale Forderung des BDPK war die Anpassung der Definition der Fachkliniken (Level F) nach § 135d SGB V. Die bisherige Definition ließ befürchten, dass viele spezialisierte Kliniken, etwa orthopädische Häuser mit mehr als vier Leistungsgruppen, nicht mehr als solche eingestuft würden. Der Kabinettsentwurf greift diese Forderung mit einer neuen Definition auf, die den Landesbehörden grundsätzlich mehr Ermessensspielraum eröffnet. Es bleibt abzuwarten, wie sie diesen nutzen werden. Positiv hervorzuheben ist auch die Umsetzung der vom BDPK geforderten Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten. Fachkliniken können ihre sachliche Ausstattung künftig in Kooperation vorhalten. Zudem wird für alle Kliniken klargestellt, dass die geforderten Qualitätskriterien auch in Kooperation erfüllt werden können, sofern sich der Kooperationspartner innerhalb des Standortradius befindet. So lassen sich selten genutzte Apparate teilen oder spezialisierte Dienstleistungen wie Laborleistungen extern erbringen.

Das Kernproblem besteht jedoch weiterhin. Denn die neuen Strukturvorgaben betreffen grundsätzlich alle Kliniken gleichermaßen. Besonders deutlich wird dies bei den Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG. Aufgrund ihres hohen Spezialisierungsgrads werden sie bereits heute außerhalb der DRG-Fallpauschalen vergütet. Nach den aktuellen Regelungen fallen sie jedoch genauso wie die Allgemeinkrankenhäuser in die Systematik der Leistungsgruppen. Eine Herausnahme analog zur Vergütung wäre aus Sicht der Praxis dringend geboten. Dieses Beispiel zeigt auch, dass Spezialisierung oft mit einem anderen Ausgabenprofil verbunden ist. Leistungskonzentration führt zu zusätzlichen  Ausgaben, etwa durch den Aufbau räumlicher oder personeller Kapazitäten. Dennoch werden Kliniken für diese Mehrleistung weiterhin durch den Fixkostendegressionsabschlag (FDA) finanziell bestraft. Eine zeitnahe Aufhebung des FDA wäre daher ein wirksamer Schritt zur Förderung der Spezialisierung.

Ambulante Öffnung vernachlässigt

Ein erklärtes Ziel der Reform ist auch die  Förderung der Ambulantisierung. Die aktuellen KHVVG-Regelungen und fehlende Anpassungen im KHAG setzen jedoch negative Anreize.

Die Vorhaltevergütung basiert auf vergangenen Fallzahlen, in denen ambulante Leistungen nicht berücksichtigt sind. Ambulantisierung wirkt sich daher in mehrfacher Hinsicht nachteilig aus. Zum einen sinkt der standortindividuelle Anteil an der Vorhaltevergütung, zum anderen erschwert sie die Erreichung der Mindestvorhaltezahlen, die für den Erhalt der Vorhaltevergütung zwingend erforderlich sind. Zudem fehlen angepasste Strukturvorgaben für ambulante Leistungen. Kliniken müssen dieselben Vorgaben wie für die stationäre Versorgung erfüllen, die sich allein durch ambulante Leistungen kaum refinanzieren lassen. Für eine wirksame ambulante Öffnung der Krankenhäuser wäre daher ein Paradigmenwechsel notwendig. Mehr Entscheidungsfreiraum für Kliniken, etwa bei der unteren Grenzverweildauer, könnte die Ambulantisierung gezielt voranbringen.