Reha-GKV-Rahmenempfehlungen
Versorgungsvertrag relevant
Die langjährigen und intensiven Verhandlungen über die Rahmenempfehlungen zu den Grundsätzen der medizinischen Reha in der GKV sind nahezu abgeschlossen. Eine Entscheidung der Bundesschiedsstelle liegt vor und das Regelwerk soll am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
Mit dem im Herbst 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) wurden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände auf Bundesebene vom Gesetzgeber dazu aufgefordert, Rahmenempfehlungen zu den Grundsätzen der medizinischen Rehabilitation zu vereinbaren. Ziel war und ist es, dass die Verhandlungsparteien die Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Rehabilitationsleistungen abstimmen sowie die Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und deren Strukturen für die Leistungserbringung verabreden. Im November 2020 begannen die Verhandlungen zu den für beide Seiten wichtigen Grundsatzfragen. Die Beratungen erwiesen sich insgesamt als schwierig, zum einen aufgrund des sehr großen Themenumfangs und zum anderen, weil es sich um einen völlig neuen Verhandlungsauftrag des Gesetzgebers handelte und nicht an bestehende Verträge oder Regelungen angeknüpft werden konnte. Nach zahlreichen und intensiven Verhandlungsterminen gab es in vielen Bereichen Übereinstimmung, es blieben aber auch gravierende unterschiedliche Positionen, zu denen sich die Verhandlungspartner nicht einigen konnten. Deshalb wurde im November 2024 gemeinsam die Bundesschiedsstelle angerufen, Ende März 2025 traf diese nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten verbindliche Entscheidungen zu den umstrittenen Punkten. Zudem wurde zu einigen vorher noch strittigen Passagen Einigung erzielt. Nach einer redaktionellen Bearbeitung und Schlussfassung sollen die Rahmenempfehlungen nun am 1. Juli 2025 in Kraft treten.
BDPK: Ein gutes Ergebnis!
Die „Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach § 111 SGB V“ sind in der jetzt vorliegenden Fassung nach Auffassung des BDPK ein Produkt, mit dem in der Praxis gut umgegangen werden kann. Die Schiedsstelle hat bei den Inhalten, für die es bis zuletzt keine Einigung gab, gerecht und klug entschieden, da sie offenkundig als zentrales Ziel eine gute Patientenversorgung im Blick hatte. Mit dem Ergebnis können alle Beteiligten sachdienlich und förderlich umgehen und arbeiten, denn die Rahmenempfehlungen bringen Orientierung und lassen auf Klinik- und Landesebene den dafür nötigen Spielraum. Ein entscheidender und grundsätzlicher Pluspunkt ist, dass die Rahmenempfehlungen ihrem Namen gerecht werden und eine „Empfehlung“ für die Vertragspartner darstellen und keine verpflichtende Bundesschablone. Sie sind also handlungsleitend und nicht als Korsett zu verstehen.
Relevante Details
Die Entscheidung der Bundesschiedsstelle, dass die Inhalte der Rahmenempfehlungen als Grundlage für Versorgungsverträge herangezogen werden können, aber keine verbindliche Anwendung finden müssen, entspricht voll und ganz der Auffassung des BDPK. Von besonderer Bedeutung ist dies für einen zentralen Kritikpunkt des BDPK, der bemängelt hatte, dass die in den Rahmenempfehlungen vorgesehene Einführung von Personalkorridoren verpflichtend sein sollte. Dadurch wären indikationsbezogene Personalkennzahlen in Form von Korridoren für verschiedene Personal- und Tätigkeitsbereiche für die Einrichtungen feststehend und bindend geworden. In der Folge hätten die neuen Personalkorridore zu einer abweichenden Personalbemessung je Berufsgruppe führen können, womit die bestehenden und bewährten Reha-Konzepte vieler Einrichtungen infrage gestellt worden wären. Durch die von der Schiedsstelle erzielte Einigung und ihren Schiedsspruch ist dieser Kritikpunkt ausgeräumt.
Darüber hinaus wurde durch die Schiedsstelle in die Rahmenempfehlungen aufgenommen, dass für den Einrichtungsvergleich transparente Parameter als Grundlage herangezogen werden müssen, was aus Sicht des BDPK für einen fairen Preisvergleich als zwingend erachtet wird. Zudem findet das von den Leistungserbringerverbänden eingebrachte Kalkulationsschema in den Vergütungsverhandlungen Anwendung. Beide Entscheidungen der Schiedsstelle sind sinnvoll und werden dazu beitragen, dass es zukünftig eine Musterkalkulation für Reha-Preise gibt, die die Preisfindung objektivieren wird. Für die zum 1. Juli 2025 in Kraft tretenden Rahmenempfehlungen gilt eine dreijährige Übergangsregelung, in der geprüft werden soll, ob bestehende Verträge aufgrund der Empfehlungen geändert werden müssen.
Die Ende März 2025 getroffene Entscheidung ist die erste der neu eingerichteten Bundesschiedsstelle. Die Gründung der Schiedsstelle geht wie die Rahmenempfehlungen auf das GKV-IPReG zurück und wurde in § 111b Abs. 6 SGB V geregelt. eingeführt ebenfalls mit dem IPReG, sich am 27.03.25 konstituiert hat. Vorsitzender der neu konstituierten Schiedsstelle ist Ernst Merz, unparteiische Mitglieder sind Prof. Dr. Corinna Grühn und Martin Laurisch.