Digitalisierungsabschlag

Sanktionen-Nonsens

Zum Ende dieses Jahres wird erstmals der Digitalisierungsabschlag ermittelt; die Abschlagszahlungen gelten ab Inkrafttreten der Genehmigung des Budgets 2026 bis zum Inkrafttreten der nächsten Genehmigung. Eine Analyse nebst Empfehlung und Lösungsvorschlag.

Ab 1. Januar 2025 vereinbaren Krankenhausträger mit Kostenträgern einen Abschlag von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, wenn ein Krankenhaus nicht alle in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-6 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. Details regeln die Selbstverwaltungspartner in der Digitalisierungsabschlagsvereinbarung. Der Abschlag wird erstmals zum 31. Dezember 2025 ermittelt und im Folgejahr budgetwirksam auf die Fälle des jeweiligen Standorts angewendet.

Willkürliche Sanktionen

Die zu vereinbarenden Sanktionen sind weitgehend willkürlich: Plankrankenhäuser können zwar eine Förderung nach der KHSFV beantragen; sie haben aber keinen Anspruch auf Fördermittel für die dort gelisteten digitalen Dienste (vgl. § 14a Abs. 4 S. 4 KHG). Daher kann es Fälle geben, in denen beantragte Fördermittel schlicht nicht gewährt werden. Zudem erschweren hohe Eigenanteile die Durchführung der Fördervorhaben. Diese Tatsachen finden bei der Sanktionierung durch den Digitalisierungsabschlag jedoch keine Berücksichtigung: Sanktioniert wird unabhängig von einer tatsächlichen Förderung.

Geltung auch für Vertragskrankenhäuser?

Für Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nr. 3 SGB V ergibt sich ein noch willkürlicheres Bild, diese sind nicht nach der KHSFV förderberechtigt (§ 12 Abs. 3 KHG, § 8 Abs. 1 S. 1 KHG). Dennoch wird vertreten, dass Abschläge auch für sie gelten, da die Digitalisierungsabschlagsvereinbarung, § 5 Abs. 3h KHEntgG, und die Gesetzesbegründung nicht zwischen Plan- und Vertragskrankenhaus unterscheiden. Es heiße dort stets nur das „Krankenhaus“. Entscheidend sei zudem nur die Bereitstellung der digitalen Dienste, unabhängig vom Erhalt einer Förderung.

Diese Ansicht verkennt, dass die Plankrankenhäuser zumindest rein rechtlich in die Lage versetzt wurden, Fördermittel für digitale Dienste - deren Nichtvorhalten durch die Abschläge sanktioniert werden - zu beantragen. Zudem soll auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/22126, S. 55) der Abschlag eine negative Anreizwirkung haben, um Krankenhäuser zu motivieren, an dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser teilzunehmen: „Durch den Abschlag werden finanzielle Anreize geschaffen, um Krankenhäuser trotz des ggf. eigens zu übernehmenden Kofinanzierungsanteils zu motivieren, an dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser teilzunehmen.“ Dies bedeutet, der Abschlag wird unmittelbar an die (Nicht-)Teilnahme an dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser geknüpft. Folglich ist Grundvoraussetzung für die Vereinbarung eines Abschlags, dass ein Krankenhaus überhaupt mit der rechtlichen Möglichkeit ausgestattet ist, an diesem Zukunftsprogramm teilzunehmen. Dies ist bei Vertragskrankenhäusern aufgrund der dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen gerade nicht der Fall.

Empfehlung und Lösungsvorschläge

Vertragskrankenhäusern ist zu empfehlen, sich im Rahmen der Budgetverhandlungen auf die Argumentation zu berufen, die für eine Geltung der Abschläge allenfalls für Plankrankenhäuser spricht. Darüber hinaus ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass die Digitalisierungsabschläge nicht für Vertragskrankenhäuser gelten. Diese kann im Rahmen der Digitalisierungsabschlagsvereinbarung erfolgen, da das Gesetz nichts Gegenteiliges besagt, vielmehr die Gesetzesbegründung diese Rechtsauffassung eindeutig belegt.

Vor allem bedarf es aber einer gesetzlichen Änderung dahingehend, dass der § 5 Abs. 3h KHEntgG als Rechtsgrundlage für die zu vereinbarenden Abschläge aufgehoben wird und somit die Sanktionen für alle Krankenhäuser entfallen. Denn es widerspricht jeglichem Rechtsempfinden, Krankenhäuser für nicht vorhandene digitale Dienste zu sanktionieren, die nicht vollständig refinanziert werden. Die Fördermittel stellen weder eine 100 %-ige Refinanzierung dar, noch ist garantiert, dass diese bei entsprechender Antragstellung auch bewilligt werden.

Ass. jur. Laila-Felicia Kattelmann
Justiziarin
Geschäftsbereich Krankenhäuser
E-Mail: kattelmann@bdpk.de