Um den Bestand der Reha-Einrichtungen während der Corona-Pandemie zu sichern, stellten Renten- und Unfallversicherungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Zuschüsse bereit. Der Zuschuss sollte den Bestand der Einrichtungen sichern. Er war nicht dafür ausgelegt, pandemiebedingte Verluste auszugleichen. Die Absicht der Bezuschussung zur Existenzsicherung der Reha-Kliniken wird durch das Vorgehen konterkariert, dass diese Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen. Nämlich dann, wenn Reha-Einrichtungen vorrangige Mittel erhalten haben wie Leistungsvergütungen, Kurzarbeitergeld, Hilfen vom Staat. Diese Erstattungsansprüche werden von den Reha-Leistungsträgern mittlerweile geltend gemacht. Dabei gingen die Auffassungen zu den Berechnungen der Erstattungsansprüche zwischen den Reha-Einrichtungen und den Reha-Trägern weit auseinander. Der BDPK hat vor diesem Hintergrund den Reha-Einrichtungen ein Musterwiderspruchsschreiben zur Verfügung gestellt. Einige Kliniken befinden sich im Klageverfahren.
Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht am 17. Mai 2023 ein Urteil zur Auslegung des SodEGs in einem anderen Bereich gesprochen. Dieses Urteil gibt unserer Auslegungsweise recht: Die tatsächlich zugeflossenen vorrangigen Mittel sind vom zugrunde zu legenden Monatsdurchschnitt, nicht – wie von DRV und DGUV in den Erstattungsbescheiden vorgenommen – vom Höchstbetrag des Zuschusses abzusetzen.
Die DRV und DGUV sehen eine Übertragbarkeit des BSG-Urteils auf das Erstattungsverfahren für gegeben und nehmen eine Neubescheidung vor.
Mit Rundschreiben im Sommer 2024 informiert die DRV über die Vorgehensweise zur Neuberechnung der Schlussabrechnungen bzgl. des SodEG in Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts. Sie sind der Auffassung, dass die Urteilsgründe der BSG-Entscheidungen die Grundlage dafür geben, dass die DRV bei der Neuberechnung Einsparungen von variablen Kosten abziehen dürfen. Sie bieten den Einrichtungen für die Neuberechnung an, entweder einen pauschalen Abzug in Höhe von 25 Prozent von der Bemessungsgrundlage für die Einsparungen von variablen Kosten zu akzeptieren – die alten Bescheide würden damit ihre Gültigkeit behalten – oder darzulegen, welche Einsparungen konkret in den Zuschussmonaten erzielt wurden.
BDPK und mehreren Anwaltskanzleien sehen für die Vorgehensweise der DRV weder im SodEG noch im BSG-Urteil eine Rechtsgrundlage, denn Einsparungen werden bereits pauschal bei der Zuschusshöhe berücksichtigt und sie sind in § 4 SodEG nicht als Erstattungsanspruch geregelt. Die DRV versucht die Kliniken dazu zu bewegen, die bestehenden Bescheide zu akzeptieren und damit ihr bisheriges Vorgehen durchzusetzen.
Der BDPK hat den Einrichtungen Musterschreiben zur Verfügung gestellt, um auf dieses Vorgehen zu reagieren. Klagen sind bereits anhängig, aber noch nicht beschieden.