Psychiatrie und Psychosomatik

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19. Dezember 2024 in vier Revisionsverfahren zur Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) per Urteil die erhobenen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit zurückgewiesen. Der G-BA habe die Konsequenzen einer Nichteinhaltung der in der PPP-RL festgelegten Mindestvorgaben im Rahmen seiner Befugnisse geregelt. Insbesondere sei der variable Gestaltungsspielraum beim Vergütungswegfall als hinreichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu werten. Einen Widerspruch zu den Einzelfall- und Strukturprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) konnte das BSG nicht feststellen. Dieses Thema wurde im Geschäftsjahr 2024/25 im Fachausschuss Krankenhäuser beraten. Der BDPK kritisiert weiterhin, dass die PPP-RL mit ihren unverhältnismäßig hohen Sanktionen die Versorgung in der Psychiatrie und Psychosomatik gefährdet. Daher wird der BDPK diese Position auch künftig auf geeigneten Ebenen der Selbstverwaltung und der Politik einbringen.