Umsatzsteuer
Der BDPK setzt sich weiterhin für die Umsatzsteuerbefreiung aller medizinisch notwendigen Leistungen von Privatkliniken im Sinne von § 30 GewO ein. In einem aktuellen Urteil des FG München vom 18.10.2023 (Az.: 3 K 317/18) hat das Gericht trotz der bekannten EuGH-Entscheidung aus 2022 entschieden, dass die Leistungen der betreffenden Klinik umsatzsteuerpflichtig sind. Daraufhin hat die klagende Klinik Revision eingelegt, sodass sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Fragestellung befassen muss. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 36/23 anhängig (anhängig gemeldet seit dem 20.08.2024). Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres 2025 erwartet. Im Rahmen der Facharbeitsgruppe „Privatkliniken nach § 30 GewO“ wurde ein Austausch mit dem Rechtsanwalt organisiert, der das Verfahren der Klinik betreut. Dabei wurden auch die Erfolgsaussichten möglicher Klagen diskutiert.
Bundes-/Landesbeihilfeverordnung
Problematisch ist, dass die Höhe des Basisentgeltwertes in der Bundesbeihilfeverordnung seit drei Jahren unverändert ist und inflationsbedingte Kostensteigerungen nicht berücksichtigt sind. Plankrankenhäuser können die Basisentgeltwerte individuell mit den Kostenträgern verhandeln. Für Privatkliniken gilt jedoch ein pauschaler, statischer Wert. Bei somatischen Privatkliniken ist der Bundesbasisfallwert Bezugspunkt und hierdurch eine jährliche Fortschreibung sichergestellt. Alle Privatkliniken erhalten keine Investitionszuschüsse, was in den Erstattungsbeträgen berücksichtigt werden muss.
Die Facharbeitsgruppe Privatkliniken § 30 GewO hat sich zu dieser Thematik ausgetauscht und sich auf eine Gesamtforderung verständigt, die auf eine Erhöhung und Dynamisierung des Basisentgeltwertes im Rahmen der Beihilfe nach folgender Berechnungslogik abzielt: Durchschnittlicher Basisentgeltwert der Plankrankenhäuser gemäß Psych-Krankenhausvergleich + jeweils gültiger Orientierungswert + Investitionszuschlag in Höhe von 10 Prozent. Der Investitionszuschlag muss auch für somatische Privatkliniken Anwendung finden. Am 15.03.2024 hat sich der BDPK daher mit einem entsprechenden Schreiben an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gewandt. Mit seinem Antwortschreiben kündigte das BMI an, den BDPK-Vorschlag im Rahmen nächster Gespräche der Bund-Länder-Gremien zum Beihilferecht aufzugreifen und zu diskutieren. Zuletzt teilte das BMI mit, dass die Vorbereitungen für die nächste Änderung der Bundesbeihilfeverordnung begonnen haben. Der BDPK-Vorschlag und die damit zusammenhängende Thematik sei für die kommende Sitzung der Bund-Länder-Gremien zum Beihilferecht im März 2025 bereits angemeldet.
Auf Landesebene hat der BDPK den Mitgliedern der Facharbeitsgruppe empfohlen, sich mit der Anpassung der Landesbeihilfeverordnungen entsprechend dem BDPK-Vorschlag auf Bundesebene (an ihre zuständige Landesbehörde bzw. ihr zuständiges Landesministerium zu wenden. Zu diesem Zwecke hat der BDPK ein entsprechendes Musteranschreiben zur Verfügung gestellt und den Versand der Anschreiben für die Mitglieder angeboten.
Forderung der TK in NRW: Erfüllung der Leistungsgruppenvorgaben
Aus NRW kursieren Schreiben der Techniker Krankenkasse (TK), in welchem diese von Privatkliniken nach § 30 GewO die Erfüllung der Leistungsgruppenvorgaben nach dem NRW-Krankenhausplans fordern. Diese Forderung stützt die TK auf § 27d Abs. 1 b) ihrer Satzung. Seitens der TK wurde angekündigt, die Bezuschussung ab dem 1. April 2025 zu streichen, falls die Leistungsgruppenvorgaben von der jeweiligen Klinik nicht erfüllt werden. Das Vorgehen der TK scheint bereits deshalb zweifelhaft, da das mit dem KHVVG eingeführte Abrechnungsverbot nach § 8 Abs. 4 S. 4 KHEntgG, wonach Entgelte nicht für Leistungen aus einer Leistungsgruppe berechnet werden dürfen, die einem Krankenhaus nicht nach § 6a Abs. 1 S. 1 KHG zugewiesen wurde, erst ab dem 01. Januar 2027 gilt (Ausnahme: Notfallpatient:innen). Vor diesem Hintergrund hat der BDPK das Gespräch mit der TK gesucht und parallel bilaterale Abstimmungen mit den betroffenen Kliniken geführt. Zuletzt konnte hierzu die Anerkennung von den in NRW geltenden Übergangsvorschriften bis 31. Dezember 2025 erreicht werden.