Am 12.12.2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft getreten. Aus Sicht des BDPK wird das KHVVG die stationäre Versorgung in Deutschland nicht verbessern. Die notwendigen Korrekturen werden nun eine vordringliche Aufgabe der neuen Bundesregierung sein müssen. Der BDPK macht hierzu konkrete Vorschläge:
1. Planungshoheit der Länder erhalten
Den Bundesländern wird durch das KHVVG die Planungshoheit für die Krankenhausplanung genommen. Denn ob Krankenhäuser eine Betriebskostenfinanzierung durch die Krankenkassen erhalten, richtet sich laut aktueller Fassung des KHVVG allein nach den auf Bundesebene festgelegten Anforderungen an die Leistungsgruppen, was sich in einem ab dem 01. Januar 2027 geltenden Abrechnungsverbot manifestiert (vgl. § 8 Abs. 4 KHEntgG). Die Planungsentscheidung der Planungsbehörde muss aber auch die Finanzierung der Leistungen durch die Krankenkassen gewährleisten. Deshalb dürfen die für die Leistungsgruppen festgelegten Qualitätsvorgaben nur Empfehlungscharakter haben.
2. Vorhaltefinanzierung wirksam ausformen
Die Vorhaltefinanzierung in derzeit vorliegender Form macht die Krankenhausfinanzierung nicht unabhängiger von der Fallzahl. Denn es sollen weiterhin 40 Prozent der Vergütung über die tatsächlich erbrachten Fälle abgerechnet werden und rund 60 Prozent pauschal als Vorhaltevergütung. Doch auch dieser pauschale Anteil ist an die in der Vergangenheit erreichte Zahl der pro Leistungsgruppe versorgten Patient:innen geknüpft. Hiermit könnte es zu neuen Fehlanreizen und der Gefahr von Wartelistenmedizin kommen. Die an die Vorhaltepauschale geknüpften Mindestvorhaltezahlen sind zudem zentralistische Vorgaben ohne Evidenz und Fundierung. Diese sollten ersatzlos gestrichen werden. Stattdessen sollten bedarfsnotwendige Versorgungsbereiche finanziell gesichert werden.
3. Fachklinische Versorgung sichern
Die für alle Fachkrankenhäuser vorgesehene Kooperationsmöglichkeit in § 135e Abs. 4 S. 3 SGB V für die Vorhaltung verwandter Leistungsgruppen kann nicht auf alle Fachkrankenhäuser angewandt werden, da nach neuer Definition von Fachkrankenhäusern in § 135d Abs. 4 S. 3 SGB V ein Krankenhaus als Fachkrankenhaus gilt, wenn es mindestens 80 Prozent der Fälle in maximal vier Leistungsgruppen erbringt. Es wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass es viele Spezialisierungsgebiete gibt, in denen sich die Fälle auf mehr als vier Leistungsgruppen verteilen. Dies ist bspw. im Bereich der Orthopädie der Fall. Allein für die Endoprothetik und Revisionen sind vier verschiedene Leistungsgruppen vorgesehen. Orthopädische Fachkrankenhäuser, die darüber hinaus bspw. Wirbelsäulenbehandlungen anbieten, dürfen nicht mehr als Fachkrankenhaus eingestuft werden. Damit müssten sie die gleichen Vorgaben erfüllen wie ein Allgemeinkrankenhaus mit mehreren Fachabteilungen. Dies würde für viele Fachkrankenhäuser in Deutschland faktisch zu einem Leistungsverbot führen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte. Deshalb fordern wir, dass die Bundesländer weiterhin im Rahmen der Krankenhausplanung über die Zuteilung des „Levels F – Fachklinik“ entscheiden können. Die Formulierungen in § 135d SGB V sollten empfehlenden Charakter haben und die Länder in ihrer Entscheidung frei sein. Zudem muss die Kooperationsmöglichkeit für verwandte Leistungsgruppen der Versorgungspraxis entsprechend auf alle Anforderungsbereiche der Leistungsgruppen erweitert werden.
4. Krankenhauslandschaft finanziell stabilisieren
Zur finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser muss ein Ausgleich der Inflationsbelastungen für die Jahre 2023 und 2024 als Brückenfinanzierung festgelegt werden. Zudem sollte die Landesbasisfallwertkorrektur bei sinkenden Fallzahlen wieder eingeführt werden. Sowohl das Gesetzgebungsverfahren als auch die anschließende Umsetzung des KHVVGs begleitet der BDPK intensiv in seinen Gremien. Seit Inkrafttreten des KHVVG stellt der BDPK umfassende Informationen zu den Inhalten des Gesetzes bereit und erfasst offene Fragen auf Verbandsebene, um diese bspw. mit der DKG oder den Verantwortlichen des BMG zu klären. Zudem ist der BDPK in DKG-Gremien wie der DKG-AG „Kooperationsverträge“ und der DKG-AG „Leistungsgruppenausschuss“ vertreten, wo er die Verbandspositionen gezielt einbringt. Die Formulierungen im neuen Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode lassen einen – vom BDPK immer wieder geforderten - erweiterten Entscheidungsspielraum der Länder erkennen.