Ist es zulässig, dass dem Versicherten das MDK-Gutachten, mit dem die Ablehnung des Antrags begründet wird, auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt wird?
Eine unmittelbare Herausgabe der gutachterlichen Stellungnahme des MDK ist nicht zwingend vorgesehen. Versicherte haben jedoch auch gegenüber dem MDK das Recht, die ihr Verfahren betreffenden Akten einzusehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (§ 276 Abs. 3 SGB V, § 25 SGB X) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Versicherten durch einen Arzt vermitteln lassen.