Nicht berechtigte Wünsche und Mehrkosten
Grundsätzlich folgt aus dem für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung geltenden Sachleistungsprinzip, dass die Rehabilitationsträger ihren Versicherten die Rehabilitationsleistung zur Verfügung stellen. Die Vergütung der Leistung erfolgt ausschließlich im Verhältnis und aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen Krankenkasse/Rentenversicherung und der Reha-Einrichtung.
Die Reha-Einrichtung hat einen vertraglich vereinbarten Vergütungssatz, den sie gegenüber der Krankenkasse bzw. Rentenversicherung abrechnet. Soweit der Krankenkasse dabei „Mehrkosten“ im Vergleich zur ausgewählten Klinik der Krankenkasse entstehen, weil bei der vom Versicherten gewählten Einrichtung kein berechtigter Grund vorliegt, kann die Krankenkasse in diesem Fall Erstattung der hälftigen „Mehrkosten“ vom Versicherten verlangen (§ 40 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Der Versicherte muss weder den Vergütungssatz noch die „Mehrkosten“ an die Reha-Einrichtung zahlen.
Ist die Rentenversicherung der Rehabilitationsträger, müssen keine Mehrkosten bezahlt werden.
Bei Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (§§ 24 oder 41 SGB V) besteht keine Möglichkeit, bei einem unberechtigten Wunsch die Mehrkosten selbst zu tragen. Insofern müssen die Krankenkassen lediglich berechtigte Wünsche beachten. Mehrkosten können nicht anfallen.