Subventionen

Der BDPK tritt für einen fairen Ausgleich von Betriebskostendefiziten aus Steuer- und Beitragsmitteln ein. Die häufig geübte Praxis, wonach die öffentliche Hand Krankenhäuser in eigener Trägerschaft aus Steuermitteln subventioniert, um systemische Betriebskostendefizite zu decken, verzerrt die Konkurrenzsituation vor allem zu Lasten von Kliniken in privater Trägerschaft erheblich. Das trifft grundsätzlich auch auf die Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen zu, die defizitäre Rehabilitationseinrichtungen in eigener Trägerschaft aus Beitragsmitteln subventionieren. Auch Kliniken in kirchlicher Trägerschaft werden durch diese Praxis deutlich benachteiligt. Diese Praxis verletzt den Grundsatz einer diskriminierungsfreien, wettbewerblich orientierten, auf einheitlich hohe Qualitätsmaßstäbe ausgerichteten Gesundheitsversorgung. Das Privileg einer jederzeit aus Steuermitteln finanzierbaren Defizitdeckung ähnelt dem Tatbestand der Selbstbedienung und verzerrt den Wettbewerb in unfairer Weise.

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BGH lässt kommunale Klinikzuschüsse unter Bedingungen zu

Die Praxis öffentlicher Träger, negative Betriebsergebnisse ihrer Krankenhäuser aus Steuermitteln auszugleichen, ist für den BDPK seit Langem inakzeptabel. Der BDPK hatte sich aus diesem Grund in einem Musterverfahren gegen die Entscheidung des Landkreises Calw gewandt, den Kreiskliniken ein Defizit von 6 Millionen Euro sowie sämtliche zu erwartende Defizite in den Jahren 2013 bis 2016 auszugleichen. Mit seiner Rechtsauffassung, dass zusätzliche Finanzhilfen außerhalb der regulären Krankenhausfinanzierung gegen das Verbot staatlicher Beihilfen im EU-Vertrag verstoßen, konnte sich der BDPK jedoch nicht durchsetzen.

Obwohl die Vorgaben des sogenannten „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission vom Januar 2012 (früher: Monti-Paket) regeln, dass nur besondere Leistungen der Daseinsvorsorge von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt sind, und die Kreiskliniken solche Sonderleistungen nicht erbringen, da in Deutschland der Krankenhausplan das Leistungsangebot für alle Krankenhäuser unabhängig von der Trägerschaft abschließend regelt, hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Landkreis sei verpflichtet, den einmal in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetrieb auch im Fall seiner Unwirtschaftlichkeit aufrechtzuerhalten.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof dieser Praxis unbegrenzter Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser einen Freibrief erteilt. Danach ist es mit dem EU-Beihilferecht vereinbar, wenn Kommunen aus Steuermitteln Betriebskostenverluste öffentlicher Krankenhäuser ausgleichen. Die einzige Bedingung ist laut BGH, dass das öffentliche Krankenhaus mit seinem Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan aufgenommen ist und die formalen Anforderungen, die die Europäische Kommission für einen Betrauungsakt aufgestellt hat, eingehalten werden. Da der Landkreis Calw sich an diese Bestimmungen nicht gehalten hatte, wurde ein Teil der Klage nochmals vor dem OLG Stuttgart verhandelt.

Mit dieser Entscheidung wird der politisch gewollte Wettbewerb um die bestmögliche Patientenversorgung infrage gestellt. Der Gesetzgeber hat für Krankenhäuser wettbewerbliche Rahmenbedingungen definiert. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz verlangt, dass Krankenhäuser wirtschaftlich gesichert werden müssen, damit leistungsfähige, eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser die Bevölkerung zu sozial tragbaren Pflegesätzen versorgen können. Subventionen für öffentliche Krankenhäuser widersprechen diesen wettbewerblichen Rahmenbedingungen. Während kirchliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser gezwungen sind, bei der Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags wirtschaftlich zu handeln, gilt dies für öffentliche Krankenhäuser nicht.

Die Trägervielfalt der Krankenhäuser in Deutschland, die gegenseitig in einem Wettbewerb um die beste Qualität ihrer Häuser und um Patienten stehen, ist gut und sinnvoll. Als Konsequenz daraus müssen jedoch für alle Kliniken die gleichen Bedingungen gelten, unabhängig davon, ob es sich um kommunale, kirchliche oder private Träger handelt. Subventionen verfälschen diesen Qualitätswettbewerb.