Rechtliche Grundlage für die Reha im SGB V weiterentwickeln
► § 40: Vorrang der ambulanten Versorgung vor Reha-Anspruch beenden:
Die gegenwärtigen Formulierungen in § 40 Abs. 2 SGB V führen zu Fehlinterpretationen. Leistungen werden mit dem Argument der „nicht ausgeschöpften ambulanten Maßnahmen” abgelehnt. Dabei handelt es sich um eine problematische Auslegung des § 40 Abs. 1 SGB V, der so gedeutet wird, dass alle infrage kommenden ambulanten ärztlichen Maßnahmen ausgeschöpft und (ohne Erfolg) durchgeführt werden müssen, bevor Leistungen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden. Auch der gesetzlich festgelegte Abstand von vier Jahren ist nicht sachgerecht. Entscheidend für den Zeitpunkt und die jeweilige Form der Rehabilitation müssen der ärztlich festgestellte medizinische Bedarf und die persönlichen Voraussetzungender Patient:innen sein.
Der BDPK fordert die Abschaffung der Nachrangigkeit der medizinischen Reha gegenüber der ambulanten ärztlichen Krankenbehandlung sowie der Nachrangigkeit der stationären Reha gegenüber der ambulanten Reha.
► § 107 Abs. 2: Rehabilitationseinrichtungen sind auch ambulante Rehabilitationseinrichtungen:
Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Gesetzbuchs nur stationäre Einrichtungen. Ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen fallen nicht unter die Legaldefinition. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Einrichtungen, die ausschließlich ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erbringen, nicht unter den Begriff der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des SGB V fallen sollten. Durch die Beschränkung auf stationäre Einrichtungen erfahren die ambulanten Einrichtungen Nachteile beispielsweise bei Apothekenversorgungsverträgen und Bau- und Finanzierungsfragen.
Der BDPK fordert, die ambulanten Reha-Einrichtungen den stationären gleichzustellen, indem die Beschränkung in § 107 Abs 2 SGB V auf stationäre Einrichtungen gestrichen wird.
► § 111 Abs. 2: Vereinbarung von Versorgungs-/Vergütungsverträgen auf Landesverbandsebene mit Geltung für alle Kassen auch in anderen Bundesländern:
Derzeit schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, d.h. ein Kollektiv von Krankenkassen steht der einzelnen Einrichtung gegenüber. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Die Vergütungen für die Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen jeweils einzelvertraglich und losgelöst vom Versorgungsvertrag vereinbart. Kommt eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande, entscheidet die Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V.
Der BDPK fordert, dass Versorgungsverträge auch Vergütungsregelungen mit Geltung für alle gesetzlichen Krankenkassen enthalten müssen. Einzelvertragliche Vergütungsregelungen sollen weiterhin möglich sein. Reha-Einrichtungen müssen auch als Kollektiv Versorgungs- und Vergütungsverträge mit den Krankenkassen abschließen können.