Keine Mehrkosten beim Wunsch- und Wahlrecht

Die derzeitige Regelung in § 40 Abs. 2 SGB V zum Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten enthält Unbestimmtheiten, die dazu führen, dass die Krankenkassen Mehrkosten von den Versicherten verlangen, sobald diese ihr Wunsch- und Wahlrecht geltend machen. Es besteht keinerlei Transparenz über die Leistungsentscheidung und über die Vertragsbeziehungen der Krankenkasse, so dass die Rechte des Versicherten unbeachtet bleiben. Eine Abwägung, ob im jeweiligen Fall ein berechtigter Wunsch nach § 8 SGB IX vorliegt, findet meist nicht statt. Die Versicherten werden von den Krankenkassen häufig in die billigste z. T. weit entfernte Rehabilitationseinrichtung gesteuert, auch wenn sich die Patient:innen beispielsweise eine wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung wünschen, um von ihren Angehörigen besucht werden zu können.

Solange die Krankenkasse über die Wahl der Reha-Einrichtung entscheidet, unterliegen die Einrichtungen dem Zwang, niedrige Preise auf Kosten der Leistung (insbesondere Anzahl der therapeutischen Leistungen) und des Personals anzubieten. Mit einer konsequenten Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts wird sich dieser Preiswettbewerb in einen Qualitätswettbewerb wandeln, von dem die Versicherten nachhaltig profitieren.

Der BDPK fordert, dass jede geeignete Reha-Einrichtung mit Versorgungsvertrag ohne Mehrkostentragung gewählt werden kann.