Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag
Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag sind derzeit nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit, obwohl sie die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie Plankrankenhäuser erbringen. Der BDPK setzt sich dafür ein, diese Ungleichbehandlung aufzuheben: Privatklinken ohne Versorgungsvertrag müssen analog zu Plankrankenhäusern und in Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung handelt, die Klinik eine behördliche Genehmigung nach § 30 GewO besitzt und die Krankenhauskriterien des SGB V sowie die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt.
Der BDPK fordert, Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag umsatzsteuerrechtlich Plankrankenhäusern gleichzustellen.