Wir bezweifeln, ob dieses gut gemeinte Instrument eine „Befreiung“ von ökonomischen Zwängen bringt.

Vorhaltepauschalen werden als ein Instrument zur Überwindung der ökonomischen Zwänge im Krankenhaus beschrieben. Diese kann nur bedingt bejaht werden. Richtig ist, dass Vorhaltepauschalen in Höhe von 40 Prozent die Notwendigkeit, mehr Patienten behandeln zu müssen dämpft. Allerdings ist dies bei weitem keine Befreiung der Kliniken aus den ökonomischen Zwängen, weil sie weitere 60 Prozent der Kosten über DRG-Erlöse erwirtschaften müssen. Insofern bleiben Zweifel, ob dieses gut gemeinte Instrument am Ende gut wirken wird.

► Vorschlag:

Variante 1: Volle Finanzierung der Betriebs- und Investitionskosten von bedarfsnotwendigen Versorgungseinheiten, die die Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Dies könnten zum Beispiel die Notaufnahme, die Notfallambulanz (INZ), die Geburtshilfeabteilung und die Intensivstation sein.

Variante 2: Volle Finanzierung der Betriebs- und Investitionskosten von (ländlichen, kleinen) Krankenhäusern des Levels I n über eine Vorhaltepauschale. Ein solches Vorgehen entspricht dem Prinzip des Sicherstellungszuschlags. Bewirkt würde, dass diese Krankenhäuser Patienten nicht zwingend behandeln müssen, um sich finanzieren zu können. Sie können die Patienten nach einer notfallmäßigen Erstversorgung an ein Krankenhaus des nächsthöheren Levels weiterleiten, ohne dabei einen wirtschaftlichen Verlust hinnehmen zu müssen.

Insoweit könnte auch die komplizierte Vereinbarung von Pflegebudgets entfallen.