Personalvorgaben

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verschiedene Instrumente eingeführt beziehungsweise auf den Weg gebracht, um die Personalausstattung in Krankenhäusern verbindlich zu steuern. Dazu gehören Pflegepersonaluntergrenzen sowie neue Konzepte zur ärztlichen Personalbemessung.

Der BDPK bewertet diese Instrumente kritisch. Aus Sicht des Verbandes sollten regulatorische Vorgaben daran gemessen werden, ob sie nachweislich zu einer besseren Versorgungsqualität beitragen. Statt zusätzlicher Personalvorgaben spricht sich der BDPK für eine stärkere Orientierung an Ergebnisqualität und einen effizienteren Einsatz der vorhandenen Ressourcen aus.

Ärztliche Personalbemessung

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde § 137m SGB V eingeführt, der die Erprobung einer ärztlichen Personalbemessung vorsieht. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wurde beauftragt, bis spätestens 31. März 2025 eine entsprechende Erprobung zu veranlassen.

Grundlage hierfür ist das von der Bundesärztekammer entwickelte Personalbemessungskonzept ÄPS-BÄK. Die Berechnung basiert auf verschiedenen Parametern aus den Bereichen Medizincontrolling, Personalverwaltung und ärztlicher Dienst. Für einzelne Fachgebiete werden dabei definierte Zeitwerte zugrunde gelegt, aus denen der Personalbedarf in Vollkräften ermittelt werden soll.

Der BDPK hat sich sowohl im Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) als auch in der politischen Debatte um Einsparmaßnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen die Einführung weiterer Personalbemessungsinstrumente ausgesprochen.

Nach Auffassung des BDPK lassen sich nachhaltige Einsparungen und Effizienzsteigerungen im Gesundheitswesen nicht durch zusätzliche Personalvorgaben erreichen. Statt kleinteiliger Steuerungsinstrumente sollte die Versorgung stärker anhand von Indikatoren zur Messung der Ergebnisqualität bewertet werden.

Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG)

Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) legen verbindliche Mindestvorgaben für die Personalausstattung in bestimmten Krankenhausbereichen fest.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurden die PpUG in Anlage 1 zu § 135e SGB V als Anforderungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen verankert. Dadurch haben sie zusätzlich an Bedeutung für die Krankenhausplanung gewonnen.

Der BDPK bewertet die Pflegepersonaluntergrenzen kritisch. Aus Sicht des Verbandes sind starre Mindestvorgaben kein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Versorgungsqualität. Sie schränken die notwendige Flexibilität der Krankenhäuser bei der Personalplanung ein und können dazu führen, dass Pflegekräfte zur Erfüllung formaler Vorgaben umverteilt werden, anstatt bedarfsgerecht eingesetzt zu werden.

Der BDPK spricht sich daher dafür aus, die Pflegepersonaluntergrenzen perspektivisch abzuschaffen und stattdessen stärker auf eine bedarfsorientierte Personalplanung sowie auf Indikatoren zur Messung der Ergebnisqualität zu setzen.