Krankenhausreform

Die Krankenhäuser in privater Trägerschaft bekennen sich zu den Kernzielen der Krankenhausreform, die Spezialisierung im stationären Sektor voranzutreiben und so die Versorgungsqualität zu steigern. Zugleich teilt der BDPK die Einschätzung der Bundesregierung, dass die Konzentration von Leistungen Effizienz und Wirtschaftlichkeit stärken kann. Private Krankenhäuser stehen seit Jahren für die erfolgreiche Umsetzung dieser Prinzipien. Kritisch bleibt aus Verbandssicht der weiterhin starke Fokus auf die Strukturqualität. Im Rahmen der Gesetzgebung rund um das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) fordert der BDPK folgende Maßnahmen:

1. Sofortige Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA)

Letztmalig für das Jahr 2026 wird nach § 4 Abs. 2 a KHEntgG für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ein jeweils für drei Jahre zu erhebender Vergütungsabschlag von 35 Prozent (Fixkostendegressionsabschlag) angewendet.

Das bedeutet, dass der Fixkostendegressionsabschlag in Höhe von 35 Prozent pro Jahr nach geltender Rechtslage bis zum Jahr 2029 anfällt. Mit der geplanten Verschiebung der Einführung der Vorhaltepauschalen um ein Jahr dürfte der Fixkostendegressionsabschlag bis zum Jahr 2030 von den Krankenhäusern zu zahlen sein. Diese Regelung konterkariert die Intention der Krankenhausreform, Standorte zu schließen und Leistungen an anderen, verbleibenden Standorten zu konzentrieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Laufzeit des Fixkostendegressionsabschlags an die Einführung der Vorhaltepauschalen gekoppelt wird. 

Konkret schlägt der BDPK die sofortige und umfassende Streichung des Fixkostendegressionsabschlags nach § 4 Abs. 2a KHEntgG nebst weiterer Folgeänderungen vor. Dies erscheint im Hinblick auf die Belastung der Krankenhäuser durch die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel nach §§ 9, 10 KHEntgG, § 9 BPflV gerechtfertigt.

2. Fachkliniken und Besondere Einrichtungen

Fachkrankenhäuser (Level F-Kliniken) sind für eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patient:innen von großer Bedeutung. Die medizinisch erforderlichen Strukturen von Fachkrankenhäusern unterscheiden sich jedoch deutlich von denen der Allgemeinkrankenhäuser. Die Qualität der Versorgung wird durch die Qualitätskriterien aus den maßgeblichen OPS-Kodes gemäß § 301 Abs. 2 SGB V und den landesrechtlichen Vorgaben sichergestellt. Zudem sollten beispielsweise eine vollumfängliche Intensivstation, das Vorhandensein von zwei Operationssälen oder ein CT/MRT am Standort bei spezialisierten Versorgern nur dann gefordert werden, wenn dies im Rahmen des Behandlungskonzeptes medizinisch erforderlich ist. Daher sollten die Level F-Kliniken und Besonderen Einrichtungen insgesamt von den Leistungsgruppenvorgaben des § 135e SGB V ausgenommen werden.

Konkret schlägt der BDPK die Einfügung eines Abs. 5 in § 135e SGB V vor, der wie folgt lautet: „Die zuständigen Landesbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung der nach Absatz 1 bis Absatz 4 geregelten Qualitätskriterien und Leistungsgruppen für Fachkrankenhäuser, die von ihrer zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden.“ Damit erhalten die Strukturvorgaben in den Leistungsgruppen weiterhin ihre Gültigkeit und müssen nicht „entschärft“ werden.

3. Vorhaltepauschalen und Mindestvorhaltezahlen

Das Ziel der Einführung einer Vorhaltevergütung war, den Anreiz für Krankenhäuser zu senken, eine möglichst hohe Fallzahl zu erreichen (vgl. Seite 61 des Referentenentwurfs eines KHVVGs). Die Kombination der Vorhaltevergütung mit Mindestvorhaltezahlen führt jedoch die Krankenhäuser gerade nicht aus der Fallzahlabhängigkeit und schafft mit den 20 Prozent Korridoren neue Fehlanreize. Die nicht evidenzbasierten Mindestvorhaltezahlen dienen nicht der Qualitätsverbesserung, sondern wurden lediglich für die Umsetzung der Vorhaltefinanzierung eingeführt. Neben den bereits etablierten und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festzulegenden Mindestmengen sind sie nicht zielführend. Stattdessen bietet sich die Weiterentwicklung von Sicherstellungszuschlägen als Vorhaltevergütung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser an.

Der BDPK schlägt die Aufhebung der Regelungen zur Vorhaltefinanzierung nach §§ 3 Nr. 3b, 6b, 7 KHEntgG, § 37 KHG und den Mindestvorhaltezahlen nach § 135f SGB V sowie die Weiterentwicklung der Sicherstellungszuschläge nach § 136c Abs. 3 SGB V, § 5 KHEntgG und der Ergänzungsvereinbarung (§ 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG) nebst weiterer Folgeänderungen für bedarfsnotwendige Krankenhäuser vor.

Im Verlauf der Reform hat der BDPK verschiedene Positionspapiere erstellt und den relevanten Stellen in Politik und Verwaltung zur Verfügung gestellt. 

Impulse für die Krankenhausreform (02/2024)

Wir haben Analysen und Vorschläge zu den wesentlichen Elementen der bisher bekannten Reformvorstellungen in einem Impulspapier zusammengefasst. Das Papier wurde am 15. Februar 2024 den Gesundheitspolitiker:innen in Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. 
Wir thematisieren die Bereiche und unsere Positionen zu: 

  • Level /Krankenhausverzeichnis
  • Leistungsgruppen (LG)
  • Fachkrankenhäuser
  • Sektorübergreifende Versorgung (Level 1i)
  • Vorhaltefinanzierung

Download Impulspapier

Punkt für Punkt - Positionspapier zur Krankenhausreform

Wir haben Anfang Juli 2023 in einem Positionspapier zur Krankenhausreform unsere Bewertungen und Vorschläge zu den Reformplänen Punkt für Punkt in Kurzform zusammengefasst. Das Papier wurde den Gesundheitspolitiker:innen in Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. 

Download Punkt für Punkt

BDPK-Positionspapier vom März 2023 zur Krankenhausreform

Im März 2023 haben wir zu den Vorschlägen der Regierungskommission Positionen formuliert und eine Auswirkungsanalyse erstellt.

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Zur Auswirklungsanalyse