Fachkrankenhäuser
Im Zuge der Krankenhausreform wurde die Rolle der Fachkrankenhäuser intensiv diskutiert. Der BDPK setzt sich dafür ein, bewährte fachklinische Versorgungsstrukturen zu erhalten und den Ländern weiterhin ausreichend Gestaltungsspielräume bei der Krankenhausplanung einzuräumen.
Was zeichnet Fachkrankenhäuser aus?
Fachkrankenhäuser konzentrieren sich auf ausgewählte medizinische Fachgebiete und behandeln einen hohen Anteil von Patientinnen und Patienten mit bestimmten Erkrankungen oder Krankheitsbildern. Häufig übernehmen sie einen überregionalen Versorgungsauftrag in wenigen ausgewählten Fachdisziplinen.
Durch ihre Spezialisierung verfügen Fachkrankenhäuser über besondere Erfahrung in ihren jeweiligen Leistungsbereichen. Sie behandeln nicht nur häufige Krankheitsbilder, sondern auch komplexe sowie schwere und schwerste Erkrankungen innerhalb ihres Fachgebietes.
Je nach medizinischer Ausrichtung und Behandlungskonzept zeichnen sich Fachkrankenhäuser zudem durch sektorübergreifende Versorgungsansätze und eine enge Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern aus.
Die Fachkrankenhauslandschaft in Deutschland umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Spezialisierungen – von Orthopädie, Neurologie und Kardiologie über Pneumologie und Onkologie bis hin zu Rheumatologie, Schmerztherapie oder Geriatrie.
Fachkrankenhäuser in der Krankenhausreform
Die Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausreform vom 6. Dezember 2022 sahen zunächst keine eigenständige Versorgungsstufe für Fachkrankenhäuser vor. Stattdessen sollten Fachkliniken perspektivisch baulich und inhaltlich in Krankenhäuser der Versorgungsstufen Level II und Level III integriert werden. Aus Sicht des BDPK wurden Fachkrankenhäuser damit zunächst als Teil eines Reformproblems behandelt, obwohl sie nie Auslöser der bestehenden Herausforderungen in der Krankenhausversorgung waren.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde erstmalig eine bundesweit gültige Definition für Fachkrankenhäuser umgesetzt. Demnach konnten Fachkrankenhäuser der Versorgungsstufe Level F zugeordnet werden, wenn sie:
- auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert sind,
- einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten und
- mindestens 80 Prozent ihrer Fälle in höchstens vier Leistungsgruppen erbringen.
Die kleinteilige Definition führte dazu, dass die Länder viele der bestehenden Fachkliniken im Rahmen der Krankenhausplanung nicht mehr als solche einstufen konnten. Auf die von Ländern und Krankenhäusern vorgebrachten Kritikpunkte reagierte der Gesetzgeber mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Nach der derzeit geltenden Regelung können Fachkliniken der Versorgungsstufe Level F zugeordnet werden, wenn sie:
- sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,
- einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
- im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.
Diese Definition gilt bis zum 31. Dezember 2030. Danach soll eine neue Definition Anwendung finden, die von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene noch zu vereinbaren ist.
Kritik des BDPK
Die medizinisch erforderlichen Strukturen von Fachkrankenhäusern und Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG unterscheiden sich deutlich von denen der Allgemeinkrankenhäuser. Bei spezialisierten Versorgern sollten daher grundsätzlich nur die im jeweiligen Behandlungskonzept erforderlichen Strukturen vorgehalten werden. Dies betrifft etwa die Vorhaltung einer vollständig ausgestatteten Intensivstation, zweier Operationssäle oder eines CT/MRT am Standort. Die Versorgungsqualität wird bereits durch die Qualitätskriterien der maßgeblichen OPS-Kodes nach § 301 Abs. 2 SGB V sowie durch landesrechtliche Vorgaben gesichert. Entsprechendes gilt für teilstationäre Einrichtungen wie Tages- und Nachtkliniken.
Zwar sieht das KHAG die Möglichkeit vor, die sachliche Ausstattung im Wege von Kooperationen vorzuhalten. Deren tatsächliche Umsetzung hängt jedoch von der Kooperationsbereitschaft umliegender Krankenhäuser ab.
Vorschlag des BDPK
Für Fachkrankenhäuser, Besondere Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen schlagen wir daher vor, dass die Landesplanungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung der Qualitätskriterien entscheiden. Hierzu schlägt der BDPK konkret die Einfügung eines Abs. 5 SGB in § 135e V vor, der wie folgt lautet:
„Die zuständigen Landesbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung der nach Absatz 1 bis Absatz 4 geregelten Qualitätskriterien und Leistungsgruppen für die Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 S. 10 KHG, teilstationäre Einrichtungen, die nicht mit Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG vergütet werden sowie Fachkrankenhäuser, die von ihrer zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden.“