Diese hätte zur Folge, dass Privatkliniken, die neben einer Zulassung nach § 30 GewO keine weitere Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger haben, im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen und zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit wären, obwohl sie in vergleichbarer Situation die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen erbringen.
Den vollständigen Wortlaut der BDPK-Stellungnahme finden Sie in der Anlage.