Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG): Stellungnahme des BDPK zum Gesetzentwurf

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) sieht im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) erheblichen Nachbesserungsbedarf und hat dazu eine umfassende Stellungnahme vorgelegt.

Kurzfristige Anpassungsbedarfe:

  • Sofortige und vollständige Streichung des FDA ab dem 01.01.2026 (§ 4 Abs. 2a KHEntgG)

Die Krankenhausreform treibt eine strukturelle Zentralisierung der Versorgung voran, die sich kurzfristig vollziehen wird. Dieser Prozess wird durch die zunehmenden, insolvenzbedingten (Teil-)Schließungen von Standorten und den Umbau der Krankenhauslandschaft durch den Krankenhaus-Transformationsfonds beschleunigt. Nach wie vor ist jedoch der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) in Kraft und muss nun in konfliktbeladenen Verhandlungen mit den Krankenkassen in „normale“ Mehrleistungen und solche Mehrleistungen unterteilt werden, die durch die Krankenhaus Transformation entstehen.

Der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2026 komplett abgeschafft werden. So ließe sich die „kränkelnde“ Krankenhauslandschaft für den Umbau stabilisieren. Dazu muss in § 4 Abs. 2a KHEntgG klargestellt werden, dass mit der Streichung auch zuvor vereinbarte Abschläge nicht mehr angewendet werden (vgl. hierzu die Anlage zur Stellungnahme ab Seite 6).

  • Aussetzung der Frist für die Abgabe der Budgetverhandlungsunterlagen sowie Aufhebung der Schiedsstellenregelung (§ 11 Abs. 6 und § 13 Abs. 3 KHEntgG und BPflV)

Durch Verzögerungen bei den Verhandlungen über die Erlöse der neuen Hybrid-DRG 2026 haben sich auch die Entscheidungen und die Veröffentlichung des DRG-Entgeltkatalogs 2026 sowie die Freigabe des DRG-Groupers 2026 verschoben. Dennoch müssen Krankenhäuser die Forderungsunterlagen für die Budgetverhandlungen 2026 bis zum 31. Dezember 2025 an die Vertragsparteien und die zuständige Landesbehörde schicken. Dies ist aufgrund der Verzögerungen praktisch nicht realisierbar. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert Rechnungsabschläge in Höhe von 1 %. Die Frist für das Vereinbarungsjahr 2026 sowie die im Zusammenhang mit dem KHPflEG eingeführten Fristenregelungen nach § 11 Abs. 6 KHEntgG und § 11 Abs. 6 BPflV sollten dringend aufgehoben und dauerhaft auf den 30. September des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, verschoben werden.

Darüber hinaus müssen die Sanktionsmöglichkeiten aus dem Gesetz gestrichen werden. Diese Regelung ist einseitig zugunsten der Krankenkassen ausgestaltet, die ihrerseits häufig selbst Verzögerungen bei den Budgetverhandlungen verursachen. Für Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe darf ein Sanktionsinstrument nicht nur einer Seite zur Verfügung stehen. Zu Recht bezeichnet BeckOK KHR/Vollmöller (KHEntgG § 11 Rn. 12–17) die Regelung als weitere Bürokratisierung des Vergütungsrechts zulasten der Krankenhäuser.

Ähnliches gilt für die Regelung zur automatischen Anrufung der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 3 KHEntgG und § 13 Abs. 3 BPflV. Bereits jetzt sind die Schiedsstellen stark überlastet. Durch die zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben steigt die Verfahrenskomplexität weiter an. Im Sinne eines Bürokratieabbaus für alle Beteiligten muss daher die Schiedsstellenregelung ersatzlos gestrichen werden.

  • Aufhebung des Abrechnungsverbots zur Wahrung der Länderkompetenz (u. a. § 8 Abs. 4 S. 4 KHEntgG)

Verfassungsrechtlich liegt die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung grundsätzlich bei den Ländern. Durch das KHVVG aber auch durch das KHAG wird diese Kompetenz infrage gestellt. Planungsentscheidungen werden zwar weiterhin auf Landesebene getroffen, allerdings nur noch unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien des Bundes nach § 135e SGB V. Verschärft wird diese Entwicklung durch die mit dem KHVVG eingeführte Regelung nach § 8 Abs. 4 S. 4 KHEntgG, dass künftig Krankenhausleistungen grundsätzlich nicht mehr abgerechnet werden dürfen, wenn sie den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nicht entsprechen. Zuständig für die Prüfung und Bestätigung ist der Medizinische Dienst. Abweichungen aus Gründen der Versorgungssicherheit sind nur zeitlich befristet und unter Beteiligung bzw. Zustimmung der Krankenkassen möglich.

Die Folge wird sein, dass Krankenhäusern Leistungsgruppen aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung zugewiesen werden, die Krankenhäuser die Leistungen aber nur noch befristet abrechnen dürfen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass es nach wie vor keine Auswirkungsanalyse gibt. Aus Sicht unserer Sicht müssen die die Leistungsgruppenvorgaben daher grundsätzlich als Rahmenempfehlung für die Krankenhausplanung der Länder ausgestaltet werden. Um dies zu ermöglichen, müsste § 8 Abs. 4 S. 4 KHEntgG gestrichen werden.

  • Streichung der Vorhaltefinanzierung mit Mindestvorhaltezahlen (u. a. § 3 Nr. 3b, 6b, 7 KHEntgG, 37 KHG, 135f SGB V)

Das Ziel der Einführung einer Vorhaltefinanzierung ist, den Anreiz für Krankenhäuser zu senken, eine möglichst hohe Fallzahl erreichen zu müssen (vgl. Seite 61 des Referentenentwurfs eines KHVVGs). Sie führt die Krankenhäuser jedoch nicht aus der Fallzahlabhängigkeit und schafft zudem mit den 20 % Korridoren neue Fehlanreize. Die Mindestvorhaltezahlen gemäß § 135f SGB V wurden im Zuge der Vorhaltefinanzierung eingeführt, zielen jedoch im Kern darauf ab, die Gelegenheitsversorgung zu vermeiden. Neben den bereits etablierten und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festzulegenden Mindestmengen sind sie redundant und nicht zielführend. Die Mindest-vorhaltezahlen schränken zudem die Planungshoheit der Länder erheblich ein.

Anstatt einer fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung für alle Leistungen in allen Krankenhäusern schlagen wir daher vor, ganze Versorgungseinheiten wie beispielsweise Geburtshilfestationen pauschal durch erweiterte Sicherstellungszuschläge abzusichern. Dabei sollte es sich um Versorgungseinheiten handeln, die trotz eines bestehenden Bedarfs wegen geringer Fallzahlen wirtschaftlich nicht tragfähig betrieben werden können. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung sollten von den pauschalen Sicherstellungszuschlägen die Erlöse abgezogen werden. Die Finanzierung dieser erweiterten Sicherstellungszuschläge darf dabei nicht zulasten der anderen Krankenhäuser erfolgen. Dies wäre konträr zur Intention des Gesetzgebers, mit der Reform die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser zu stabilisieren. Hierzu schlagen wir eine Erweiterung der Vorgaben zur Finanzierung bedarfsnotwendiger Versorgungsbereiche über Sicherstellungs-zuschlag sowie der Erhöhung der Fördersummen über eine zusätzliche Finanzierung über eine entsprechende Anpassung des § 5 KHEntgG und der Ergänzungsvereinbarung nach § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG nebst weiterer Folgeänderungen vor.

  • Ausnahmeregelung für Fachkrankenhäuser, Besondere Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen (u. a. § 135e Abs. 4 SGB V)

Die medizinisch erforderlichen Strukturen von Fachkrankenhäusern und auch Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG unterscheiden sich deutlich von denen der Allgemeinkrankenhäuser. Wir begrüßen daher die im Gesetzentwurf vorgenommene Anpassung der Definition der Fachkrankenhäuser sowie die Möglichkeit, die sachliche Ausstattung auch in Kooperation bereitzuhalten. Die Kooperation selbst als gesetzgeberische Vorgabe ist allerdings von der Bereitschaft der Kooperation der umliegenden Krankenhäuser abhängig. Bereits heute werden massive finanzielle Forderungen der kooperationsgebenden Krankenhäuser erhoben. Für die Fachkrankenhäuser ist jedoch die Kooperation existenziell und sie sind nun den Forderungen der benachbarten Krankenhäuser ausgeliefert.

Grundsätzlich sollten bei spezialisierten Versorgern daher nur die Strukturen gefordert werden, die im Rahmen des Behandlungskonzepts medizinisch erforderlich sind. Dies betrifft beispielsweise die Vorhaltung einer vollständig ausgestatteten Intensivstation, das Vorhandensein von zwei Operationssälen oder die Bereitstellung eines CT/MRT am Standort. Die Qualität der Versorgung wird durch die Qualitätskriterien aus den maßgeblichen OPS-Kodes gemäß § 301 Abs. 2 SGB V und den landesrechtlichen Vorgaben sichergestellt. Ähnliches gilt auch für teilstationäre Einrichtungen wie beispielsweise Tageskliniken und Nachtkliniken. Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrats vom 03.12.2025 hingewiesen, ist es weder sachgerecht noch praxistauglich, von diesen Einrichtungen trotz ihrer eingeschränkten Betriebszeiten die gleichen Strukturvorgaben zu fordern wie bei den Allgemeinkrankenhäusern.

Für Fachkrankenhäuser, Besondere Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen schlagen wir daher vor, dass die Landesplanungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung der Qualitätskriterien entscheiden. Hierzu schlägt der BDPK konkret die Einfügung eines Abs. 5 SGB in § 135e V vor, der wie folgt lautet:

„Die zuständigen Landesbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung der nach Absatz 1 bis Absatz 4 geregelten Qualitätskriterien und Leistungsgruppen für die Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 S. 10 KHG, teilstationäre Einrichtungen, die nicht mit Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG vergütet werden sowie Fachkrankenhäuser, die von ihrer zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden.“

  • Übernahme von Fahrkosten bei Verlegungen zwischen zwei Standorten eines Krankenhausträgers (u. a. § 60 SGB V)

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V können Fahrkosten bei stationären Leistungen nur dann von den Kostenträgern übernommen werden, wenn eine Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und diese Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Medizinisch indizierte Verlegungen zwischen verschiedenen Standorten eines Krankenhausträgers sind hiervon hingegen nicht erfasst.

Diese Differenzierung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Krankenhäusern mit mehreren Standorten. Sie ist aus versorgungsfachlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf die Kontinuität der Patientenversorgung, nicht nachvollziehbar. Es mutet willkürlich an, dass Fahrkosten für eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus finanziert werden, nicht hingegen zu einem anderen Standort des abgebenden Krankenhauses, das mit dem Patienten und seinem Krankheitsbild bereits vertraut ist. Eine entsprechende Anpassung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ist daher dringend geboten, insbesondere vor dem Hintergrund der künftig durch die Zuweisung von Leistungsgruppen vorgesehenen Spezialisierung und Bündelung von Versorgungsleistungen.

Mittel-/langfristige Anpassungsbedarfe:

  • Aufhebung zentralistischer Personalvorgaben und Personalbemessungsinstrumente (u. a. § 136a Abs. 2, 137i und § 137m SGB V)

Die Personalkosten sind der größte Kostenblock in den Krankenhäusern. Allein die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) hat zu signifikanten Kostensprüngen in der stationären Versorgung geführt. Die Einführung eines weiteren Personalbemessungssystems in Verbindung mit gesetzlicher Verpflichtung zur Personalvorhaltung wird erhebliche Kostensteigerungen nach sich ziehen. Zudem führt ein solches Bemessungssystem zu Mehraufwand für die Mitarbeitenden in den Kliniken. Schicht- und abteilungsbezogen muss die Anwesenheit der Ärzte erhoben, dokumentiert und überprüft werden. Perspektivische Sanktionierung wird zu einem weiteren Aufwuchs an Bürokratie führen.

Um die Krankenhausversorgung insgesamt effizienter zu gestalten, wird dringend empfohlen, die Aufhebung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung samt Sanktions- und Nachweis-vereinbarung inklusive der Ermächtigungsgrundlage § 137i SGB V nebst weiterer Folgeänderungen zu prüfen. Auch die weiteren Personalvorgaben wie die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie und das ärztliche Personalbemessungsinstrument für den ärztlichen Dienst in Krankenhäusern sollte gestrichen werden. Dabei sind die Perspektiven der finanziellen Entlastung der Krankenhäuser, Möglichleiten der Effizienzsteigerungen in den klinischen Prozessen und die bürokratischen Entlastungen hinsichtlich der Dokumentation, Überprüfung und Sanktionierung zu betrachten.

  • Aufhebung der Hybrid-DRG sowie Streichung der unteren Grenzverweildauer (u. a. § 115f SGB V)

Die Vorgabe, zwei Millionen Krankenhausfälle über deutlich preisreduzierte Hybrid-DRG zu erbringen, wird sich nicht umsetzen lassen.  Bei der Begründung der gesetzlichen Fallzahlvorgabe für die Hybrid-DRG stützt sich das BMG auf ein theoretisches Ambulantisierungspotenzial und übersieht dabei, dass dieses Potenzial nur dann erschlossen werden kann, wenn vorher tragfähige ambulante Strukturen geschaffen werden. Die Krankenhäuser haben derzeit keine Strukturen, mit denen sie die Leistungen zu geringeren Preisen erbringen können, ohne sich in weitere wirtschaftliche Bedrängnis zu bringen.

Es wird dringend empfohlen, die Aufhebung der Regelung zu den Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V nebst weiterer Folgeänderungen zu prüfen und stattdessen bei den DRGs die Untere Grenzverweildauer zu streichen und damit den Krankenhäusern die Möglichkeit zu eröffnen, effizientere Behandlungsstrukturen zu entwickeln, die unabhängig von der stationären Aufnahme sind. Die Streichung der Unteren Grenzverweildauer würde eine Änderung der aktuellen Fallpauschalenvereinbarung sowie des Fallpauschalenkatalogs/§ 8 KHEntgG nebst weiterer Folgeänderungen erfordern. Sinkende Kosten bei den Krankenhäusern fließen ohnehin in die Kalkulation der DRGs ein und entlasten perspektivisch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie die Kostenträger. So werden die Krankenhäuser finanziell ohne Mehrkosten für die Krankenkassen stabilisiert und haben den Anreiz, ihre Leistungserbringung zu ambulantisieren.

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