Rahmenbedingungen für die Reha

Umsetzung GKV-IPReG

Mit dem Ende 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erfährt die medizinische Rehabilitation durch den Bundesgesetzgeber eine maßgebliche Verbesserung. Unter anderem sind gemäß dem neu gefassten § 111 Abs. 7 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene aufgefordert, in Rahmenempfehlungen Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und der Strukturen dieser Leistungen und die Anforderungen an ein Nachweisverfahren zur Zahlung von Gehältern zu vereinbaren.

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Reha in der DRV: Verbindliche Entscheidungen

In ihren neuen „Verbindlichen Entscheidungen“ regelt die Deutsche Rentenversicherung (DRV), dass ab dem 1. Juli 2023 dem Klinikwunsch der Patient:innen entsprochen wird, wenn dieser mit dem Reha-Antrag explizit geäußert wurde. Das ist zumindest gegenüber der bisherigen Praxis, nach der die „Klinik-Zuweisung“ in einem weitgehend intransparenten Verfahren erfolgte, ein Fortschritt.

Eine insgesamt zufriedenstellende Lösung ist dies aber aus Sicht des BDPK und anderer Leistungserbringerverbände keineswegs, da die von der DRV vorgesehenen Werte für den Parameter Qualität ungeeignet sind. Denn die verwendeten Qualitätsdaten sind mindestens ein Jahr alt und den Versicherten wird unter Verwendung der veralteten Daten ein inakzeptables Einrichtungs-Ranking dargestellt.

Weitere Informationen zum Thema

f&w 03/2024: Interview mit BDPK-Vorstandsmitglied Ellio Schneider "Uns blieb nur der Rechtsweg"

f&w 10/2023: Verbindliche Entscheidungen der DRV - Erste Bewertungen aus der Praxis

f&w 08/ 2023: Verbindliche Entscheidungen der DRV - Widerstand zwecklos?

BDPK-Geschäftsbericht 2022/23: Reha in der DRV: Beratergremium Verbindliche Entscheidungen

Medizinische Reha

Rund zwei Millionen Menschen bekommen in Deutschland jährlich eine ambulante oder stationäre Reha-Behandlung. Von den 1.112 Reha-Einrichtungen ist mehr als die Hälfte (54%) in privater Trägerschaft, die anderen Einrichtungen gehören freigemeinnützigen Trägern (28%) oder öffentlichen Trägern (18%).

Die gesundheitliche Versorgung gliedert sich in Deutschland in drei wesentliche Bereiche:

  • Primärversorgung: ambulante Behandlung durch niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten.
  • Akutversorgung: stationäre Versorgung im Krankenhaus.
  • Rehabilitation: Ob nach einem Schlaganfall oder einem Herzinfarkt, einer Tumorentfernung oder einer Hüftoperation – es gibt zahlreiche Indikationen, die eine systematische und umfassende Rehabilitation erfordern.

Kostenträger

Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger, das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Neben der Behandlung durch den niedergelassenen Arzt und der Behandlung im Krankenhaus ist die Rehabilitation ein fester Bestandteil der Behandlungskette. Für viele Erkrankungen gewährleistet nur die enge Verzahnung dieser Kette eine optimale Versorgung.

Ziele der Reha

Rehabilitation hat nicht nur zum Ziel, die körperliche, berufliche und soziale Leistungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten zu erhalten oder zu fördern; im Sinne der ICF werden besonders die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Krankheits- und Lebensbewältigung einbezogen. Die Patienten lernen, sich so zu verhalten, dass weitere akute Krankheitszustände nach Möglichkeit nicht auftreten und chronische Störungen in ihren Auswirkungen so gut wie möglich begrenzt oder beherrscht werden können. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ werden gezielte Rehabilitationsleistungen durchgeführt, um die Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein besonderes Anliegen der Reha ist es außerdem, dass ältere Menschen nicht zu früh in  die Pflege „abgeschoben“ werden, sondern mithilfe der geriatrischen Rehabilitation so lange wie möglich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können („Reha vor Pflege“).

Nutzen

Die medizinischen und volkswirtschaftlichen Effekte von medizinischen Reha-Maßnahmen waren und sind Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen und Studien. So konnte bereits in einer im Jahr 2009 von der Basler Prognos AG veröffentlichten Studie ein volkswirtschaftlicher Nettoeffekt von 5,8 Milliarden Euro (0,3 % des Bruttoinlandsproduktes) bei 1,1 Milliarden Euro Gesamtkosten für die Rehabilitation nachgewiesen werden.

Zu ähnlich positiven Ergebnissen kam eine 2018 vom Institut für Rehabilitationsmedizinische Forschung (IfR)  der Universität Ulm veröffentlichte Studie zum Reha-Nutzen bei Patienten mit chronischen Rückenschmerzen. Für die Analyse wurden 2.500 Versicherte, die eine Reha erhielten, rund 30.000 Fällen gegenübergestellt, die dem Behandlungsmuster ähnelten, aber keine Rehamaßnahme erhielten. Die Wissenschaftler stellten fest, dass Patienten, die keine Reha durchführten, später deutlich höhere Krankenhauskosten verursachen. Allein die stationären Behandlungskosten waren im dreijährigen Beobachtungszeitraum durchschnittlich um rund 1.650 Euro höher als die der Rehapatienten.

Berechnet wurde auch der Spareffekt durch eine Reha. So betragen die Kosten für den Arbeitsausfall und die Reha pro Versicherten rund 5.070 Euro. Auf der Nutzen-Seite stehen beispielweise Einsparungen durch weniger Krankheitstage nach der Reha, eingesparte akutstationäre Leistungen oder auch verzögerte bzw. vermiedenen Berentungen. Im Ergebnnis spart eine Reha im ersten Folgejahr pro Versichertem etwa 728 Euro. Werden alle Effekte zusammengerechnet und überträgt man dies auf die rund 346.000 Reha-Patienten in der Orthopädie, so spart die Reha der Versichertengemeinschaft jährlich rund 250 Millionen Euro ein.  

Reha lohnt sich also gleichermaßen für die Betroffenen, die Arbeitgeber und für die Solidargemeinschaft.