Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Stellungnahme vom 10. Januar 2019 zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

A.    Vorbemerkung

Der Fokus des Gesetzentwurfs liegt auf dem ambulanten Sektor, doch sind auch Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen durch einzelne Regelungen betroffen. Dabei gilt es, den Blick des Gesetzgebers vor allem auf den Bereich der Rehabilitation zu richten, welcher in gesetzlichen Neuregelungen oftmals kaum Beachtung als gleichwertiger Sektor findet.

Wichtigen weiteren Handlungsbedarf sehen wir beim Thema Fixkostendegressionsabschlag. Insbesondere Leistungen der Neurologisch-Neurochirurgischen Frührehabilitation sollten vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen werden. Die Krankenhäuser können die Zahl der zu behandelnden Patienten nicht beeinflussen. Neurologische Frührehabilitation ermöglicht es nachgewiesenermaßen, Pflegebedarf zu reduzieren. In Zeiten des Pflegemangels wird betroffenen Patienten die Rückkehr in ein selbständiges Leben ermöglicht und die Pflegeversicherung entlastet. Die Leistungen werden in der Regel in spezialisierten neurologischen Fachkliniken erbracht, was dem politischen Wunsch entspricht. Der Fixkostendegressionsabschlag gefährdet Fachkliniken existenziell und konterkariert damit die gewollte Spezialisierung und damit verbundene Konzentration von Leistungen. Ohne eine Änderung muss damit gerechnet werden, dass Kliniken dazu übergehen zur Vermeidung des Fixkostendegressionsabschlags die Aufnahme von Patienten zu steuern.