Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zum Referentenentwurf Faires-Kassenwahl-Gesetz

Stellungnahme des BDPK vom 6. Mai 2019 anlässlich den Referentenentwurfs eines Gesetzes für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung (Faire-Kassenwahl-Gesetz - GKV-FKG).

1.    Vorbemerkung

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK e.V.) unterstützt die mit dem Gesetzentwurf für eine faire Kassenwahl in der gesetzlichen Krankenversicherung beabsichtigte Stärkung der Präventionsorientierung des Risikostrukturausgleichs (RSA), indem eine Vorsorge-Pauschale in den RSA eingeführt wird. Damit soll der Anreiz für die Krankenkassen gestärkt werden, die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ihrer Versicherten zu fördern. Hierbei sollten insbesondere auch alle Vorsorgeleistungen nach den §§ 23, 24 und Reha-Leistungen nach §§ 40, 41 SBG V mit einbezogen werden.

2.    Forderungen des BDPK

Wir fordern die Einbeziehung der Medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V und der Medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter nach § 24 SGB V in die Stärkung der Präventionsorientierung des RSA und damit in die Vorsorgepauschale des RSA, weil Vorsorgeleistungen eine bedeutende Rolle für die Prävention spielen.

So verfolgen Vorsorgeleistungen das Ziel, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Weil Reha-Leistungen ebenfalls präventive Leistungen sind, fordern wir auch hier die Einbeziehung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V und die Einbeziehung der Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V in die Stärkung der Präventionsorientierung des RSA und damit in die Vorsorgepauschale des RSA.

Rehabilitationsmaßnahmen helfen dabei, die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Schon jetzt wird definiert, dass bei einer bereits eingetretenen Krankheit die Prävention zum Behandlungskonzept der Rehabilitationsmaßnahme gehört. Neben frühzeitiger und regelmäßiger medizinischer Behandlung können auch bei kranken Menschen beispielsweise eine individuell abgestimmte Bewegungstherapie und Entspannungsübungen den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen. Mögliche Krankheitsfolgen, wie zum Beispiel beim Schlaganfall, können oft abgemildert werden. Rückfälle oder eine Verschlechterung des Gesamtzustands und Folgeerkrankungen kommen seltener vor.

3.    Änderungsvorschläge des BDPK

Zu Nr. 22. c) § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen und -leistungen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchung oder Individualprophylaxe, die nach § 87 Absatz 1 Satz 1 abrechnungsfähig ist, oder an einer Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach den §§ 23, 24, 40, 41 teilgenommen hat. Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.“