Krankenhausreform
Konkrete Korrekturvorschläge
Ende September fand im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine Anhörung zum KHVVG statt. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme plädiert der BDPK für mehr Qualitätsorientierung sowie für die Einheit von Planung und Finanzierung.
In seiner aktuellen Erklärung zum Entwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bekräftigt der BDPK erneut seine Überzeugung, dass eine grundlegende Reform dringend erforderlich sei. Auch die vom Bundesgesundheitsministerium vorgegebenen Reformziele werden mitgetragen: die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung, die Steigerung der Effizienz und die Entbürokratisierung. Kritisch bewertet der BDPK, dass der Gesetzentwurf beim zentralen Ziel, der Qualitätssicherung und -steigerung, ausschließlich personelle und technische Strukturvorgaben vorsieht. Qualität wird nicht allein durch die Größe eines Krankenhauses, die Zahl der Mitarbeitenden oder die Summe der Fachabteilungen abgebildet. Eine wirkliche Qualitätsverbesserung kann nur erreicht werden, wenn neben der Strukturqualität auch die Prozess- und die Ergebnisqualität, also der tatsächliche Behandlungserfolg, noch stringenter in den Fokus genommen werden.
Um die tatsächliche Versorgungsqualität in Krankenhäusern abbilden zu können, müssen aussagefähige und risiko- adjustierte Indikatoren der Ergebnisqualität genutzt und gegebenenfalls neu entwickelt werden. Outcome und Patient:innenbedürfnisse rücken hierdurch stärker in den Vordergrund und fördern den Wettbewerb von Kliniken um die beste Versorgung. Weiter sieht der BDPK drei wesentliche Punkte, die im KHVVG noch berücksichtigt werden müssen:
1. Flexibilität bei den Leistungsgruppen
Die Einführung von Leistungsgruppen mit personellen und technischen Voraussetzungen für die Krankenhäuser kann sinnvoll sein, um die Anforderungen an eine gute Patientenversorgung festzulegen und um eine gemeinsame „Planungssprache“ der Bundesländer zu definieren. Allerdings schränkt der Gesetzentwurf die Möglichkeiten und den Handlungsspielraum der Länder sehr stark ein. Denn es ist vorgesehen, dass der Medizinische Dienst (MD) im Abstand von zwei Jahren umfassend das Vorliegen aller Voraussetzungen in den einzelnen Krankenhäusern überprüft. Erst danach kann die jeweilige Planungsbehörde des Bundeslandes eine Entscheidung zur Krankenhausplanung treffen. Die Existenz eines Krankenhauses würde dann also davon abhängen, ob bei der MD-Prüfung alle Kriterien „ordnungsgemäß abgehakt“ wurden. Um zu verhindern, dass durch solche Verwaltungsakte Krankenhäuser vom Netz gehen, muss den Ländern bei der Zuweisung der Leistungsgruppen ausreichend ausreichend Spielraum gegeben werden. Zudem müssen die Strukturanforderungen der jeweiligen Leistungsgruppen auf das unbedingte Maß dessen beschränkt bleiben, was nachweislich medizinisch Sinn macht und der Versorgung der Patienten dient. Nur so kann eine sinnvolle Balance zwischen Qualitätsanforderungen und Versorgungssicherheit hergestellt werden.
2. Einheit von Planung und Finanzierung
Ob Krankenhäuser künftig eine Betriebskostenfinanzierung durch die Krankenkassen erhalten, richtet sich allein nach den auf Bundesebene zur Anwendung gebrachten Anforderungen an die Leistungsgruppen. Dies stellt den bisherigen Grundsatz der Kongruenz von Krankenhausplanung und entsprechender Finanzierung der Leistungen durch die Krankenkassen infrage. Wenn Planungsbehörden die Entscheidung treffen, dass aus Gründen der Versorgungssicherheit bestimmte Leistungsgruppen an einem bestimmten Standort vorgehalten werden müssen, dann muss auch eine dauerhafte Finanzierung (Anspruch auf Vorhaltevergütung, Möglichkeit der Abrechnung) sichergestellt sein. Eine Krankenhausplanung macht schließlich nur Sinn, wenn die geplanten Leistungen auch von den Krankenkassen bezahlt werden.
3. Echte Vorhaltevergütung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorhaltepauschale basiert auf der zuvor erbrachten Fallzahl des Krankenhauses, sie ist also keineswegs dazu geeignet, notwendige Kliniken fallzahlunabhängig abzusichern. Zudem ist unverständlich, warum auch Großkrankenhäuser und Unikliniken eine Vorhaltefinanzierung erhalten, da diese nach der Intention des Bundesministeriums doch voll ausgelastet sein sollen. Um das Überleben von notwendigen Kliniken mit geringen Fallzahlen wirklich zu sichern, sollte die Vorhaltevergütung mit der Sicherstellung notwendiger, aber derzeit defizitär betriebener Behandlungsangebote verknüpft werden: volle Finanzierung der Betriebs- und Investitionskosten entweder von bedarfsnotwendigen Leistungsgruppen (zum Beispiel Notaufnahme, Notfallambulanz/INZ, Geburtshilfeabteilung, Intensivstation) oder von Krankenhäusern in ländlichen Regionen (entsprechend dem System des Sicherstellungszuschlags).