Kolumne Thomas Bublitz

Weniger Reha in der Rentenversicherung

Mit dem Gesetz „Digitale Rentenübersicht“ soll die Transparenz unter anderem in der Reha verbessert werden. Möglicherweise hat Verdi an einer kleinen, aber bedeutsamen Passage wesentlichen Einfluss auf die Gesetzesformulierung genommen, die dazu führen könnte, dass die Zahl der Reha-Einrichtungen deutlich zurückgehen dürfte. Lange Wartezeiten auf Leistungen wären die Folge.

So soll die Deutsche Rentenversicherung für alle Rehabilitationseinrichtungen Verbindliche Entscheidungen verabschieden, unter anderem für ein verbindliches, transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem. Derzeit laufen für die Entwicklung die Vorarbeiten. Berücksichtigt werden sollen die Indikation, die Form der Leistungserbringung, spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen.

Nun zum Knackpunkt: Vorgesehen ist in § 15 Abs. 8 Nr. 3 SGB VI, dass nur diejenigen Rehabilitationseinrichtungen Anspruch auf Vergütung der Personalkosten haben, die sich aus tarifvertraglich vereinbarter Vergütung ergeben. Ohne einen Tarifvertrag haben die Rehabilitationseinrichtungen also keinen Anspruch auf Vergütung zur Deckung ihrer Personalkosten. Rückfragen der Verbände der Reha-Leistungserbringer sowohl bei der DRV als auch beim BMAS, ob dennoch die Personalkosten berücksichtigt werden können, auch wenn kein Tarifvertrag vereinbart wurde, werden abschlägig beantwortet. Die DRV will nicht abweichen, weil die Gewerkschaften in ihrer Selbstverwaltung in Vorstand- und Vertreterversammlung eine wichtige Rolle spielen. Das BMAS verweist auf den Wortlaut des von ihm gemachten Gesetzes: Man könne die Zeit bis 2026 ja noch nutzen, um Tarifverträge zu vereinbaren, so die lapidare Empfehlung aus dem BMAS. Ohne Einlenken von DRV und BMAS dürfte die Reha-Landschaft Schaden nehmen: Rund die Hälfte aller Reha-Einrichtungen verfügt nicht über eigene Tarifverträge, sondern wendet diese in Bezugnahme an. Würden die Personalkosten dieser Rehabilitationseinrichtungen nicht mehr über das Vergütungssystem erstattet, wären die Kliniken innerhalb kürzester Zeit insolvent. Dass es anders geht, hat des BMG für die Reha in der GKV bewiesen: Die dortige Regelung für die Preisbildung verlangt nicht den eigenen Tarifvertrag, sondern definiert die Personalkosten bis zur Höhe geltender Tarifverträge als vergütungssatzfähig.

Man gewinnt den Eindruck, als wäre das Gesetz für die Reha in der Rentenversicherung nicht diskriminierungsfrei …