Reha-Hilfsfonds

Zuschuss auf der Zielgeraden

Reha-Kliniken sollen aus dem „Hilfsfonds für soziale Dienstleister“ einen Energiekostenzuschuss erhalten. Das dazu erforderliche Antrags- und Auszahlungsverfahren wird in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt, die in Kürze in Kraft treten soll.

Zum Entwurf der Rechtsverordnung hat der BDPK mit den in der AG MedReha zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der Reha-Leistungserbringer im Februar eine Stellungnahme abgegeben. Sie bewerten die Verordnung sehr positiv, insbesondere das vorgesehene bürokratiearme Antragsverfahren mit einem gebündelten Online-Antrag ohne Schriftverkehr.

Bedarf zur Nachbesserung sieht die AG MedReha außer bei Detailfragen vor allem bei der zeitlichen Begrenzung des Hilfsfonds. Der Zuschuss in Höhe von 95 Prozent der Kostendifferenz der entstandenen Energiekosten in den Jahren 2022 und 2021 wird als Einmalzahlung für das Jahr 2022 in diesem und im kommenden Jahr ausgezahlt. Für die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2023 ist kein weiterer Zuschuss vorgesehen. Den Reha- und Vorsorgesorgeeinrichtungen werden jedoch auch nach Inkrafttreten der Gas-Wärme-Preisbremse in den Jahren 2023 und 2024 erhebliche Finanzierungseinbußen entstehen, die durch den einmaligen Zuschuss aus dem Hilfsfonds nicht ausgeglichen werden können.

Deshalb sollte es auch für diese Jahre entsprechende Härtefallregelungen geben. Die AG MedReha weist darauf hin, dass dies auch dem Vorschlag der von der Bundesregierung einberufenen „Expert:innenkommission Gas und Wärme“ entspricht, die in ihrem Abschlussbericht empfohlen hatte, dass die Auszahlungen aus dem Fonds spätestens ab 1. Januar 2023 erfolgen und die Kostensteigerungen des Winters 2022/2023 (bis April 2024) abdecken sollen.