Abrechnungsprüfung

Revision erforderlich

Das MDK-Reformgesetz sollte den Aufwand bei den Prüfungen von Krankenhausabrechnungen reduzieren. Weil das bislang nicht gelungen ist, fordert der BDPK Korrekturen der bestehenden Regelungen und legt dafür konkrete Lösungsvorschläge vor.

Wesentliches Ziel des Anfang 2020 in Kraft getretenen MDK- Reformgesetzes war es, Abrechnungsstreitigkeiten zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen durch klarere Vorgaben zu reduzieren. Doch von der guten Absicht ist in der Praxis wenig angekommen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Krankenkassen sich in einem regelrechten Prüfwettbewerb bei den Rechnungskürzungen gegenseitig übertreffen wollen. Um den Prüfaufwand nachhaltig zu reduzieren und dem Wettbewerb der Krankenkassen entgegenzuwirken, schlägt der BDPK vor, dass Rückzahlungen aufgrund von Abrechnungsprüfungen nicht direkt an die Krankenkassen, sondern zunächst in den Gesundheitsfonds oder einen eigenständigen MD-Fonds erfolgen. Erst in einem zweiten Schritt würde es zur Auszahlung an die Krankenkassen kommen. Damit das Ziel, den Prüfaufwand für alle Beteiligten zu reduzieren, erreicht wird, hält der BDPK neben weiteren Punkten zwei wesentliche Korrekturen für erforderlich:

  • Die Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 SGB V muss abgeschafft werden.
  • Die Prüfquote nach § 275 c Abs. 2 SGB V sollte einheitlich festgelegt sein, statt individuell und quartalsabhängig.

Seine Vorschläge hat der BDPK in die Gremienarbeit bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft eingebracht, die sich zeitnah mit dem dringenden Änderungsbedarf aus Krankenhaussicht an das Bundesgesundheitsministerium wenden wird.

Ausführliche Informationen zum Inhalt der Lösungsvorschläge auf der BDPK-Homepage (www.bdpk.de).