Neue DRV-Regelungen

Echte Beteiligung gefordert

Die Verbände der Reha-Leistungserbringer fordern von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) essenzielle Nachbesserungen am vorliegenden Entwurf zu den „Verbindlichen Entscheidungen“. Transparenz und Konsens müssen gestärkt und die Qualität oberstes Entscheidungskriterium werden.

Die DRV Bund hat den gesetzlichen Auftrag, bis zum 30. Juni 2023 Verbindliche Entscheidungen festzulegen, mit denen die Zulassungsanforderungen für medizinische Rehabilitationseinrichtungen, das Vergütungs- und Belegungssystem sowie die Veröffentlichung von Qualitätsdaten grundlegend und einheitlich definiert werden. Zu den gesetzlichen Vorgaben für die Umsetzung dieses Auftrags gehört auch die Beteiligung der Leistungserbringer- und Betroffenenverbände an der Entwicklung dieser „konsensualen Regelungen“. Zur Umsetzung der Beteiligung hat die DRV Bund ein Beratergremium aus Vertreter:innen der Verbände und der DRV eingerichtet sowie im Frühjahr 2022 ein erstes Stellungnahmeverfahren veranstaltet. Auf den von der DRV Bund Anfang Oktober vorgelegten Entwurf für die Verbindlichen Entscheidungen haben die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG MedReha) und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) im November eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

Grundlegender Änderungsbedarf

In ihrem Papier weisen die Verbände einleitend darauf hin, dass zahlreiche und wesentliche Regelungen der Verbindlichen Entscheidungen noch durch weitere Verfahrensvorschriften oder Informationen der DRV ausgefüllt sowie konkretisiert werden müssen. Eine Veröffentlichung dieser wichtigen Details hat die DRV Bund zwar angekündigt, sie ist aber noch nicht erfolgt. Da die Inhalte und Auswirkungen der Verbindlichen Entscheidungen ohne Kenntnis dieser Ausführungsbestimmungen nicht zuverlässig und vollständig bewertet werden können, kann auch die Stellungnahme der Verbände noch nicht abschließend sein. Von grundlegender Bedeutung ist nach Auffassung der Verbände außerdem, dass sich das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel einer konsensualen Regelung nur umsetzen lässt, wenn die Leistungsberechtigten und Leistungserbringer allen Verbindlichen Entscheidungen inhaltlich zustimmen. Fehlender Konsens zu einem der vier Teilbereiche beseitigt auch den Gesamtkonsens zum Regelwerk.

Bei den von der DRV vorgesehenen Zulassungsanforderungen für Reha-Einrichtungen sehen die AG MedReha und die DHS eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da die trägereigenen Rehabilitationseinrichtungen der Rentenversicherung automatisch als zugelassen gelten, während die Einrichtungen in anderer Trägerschaft einer Zulassung durch Verwaltungsakt bedürfen. Die Verbände fordern deshalb einen Bestandsschutz und die automatische Zulassung aller Rehabilitationseinrichtungen, die bis zum 30. Juni 2023 in einem Rechtsverhältnis zu den Trägern der Deutschen Rentenversicherung stehen. Zudem soll die DRV Bund die Zulassungsvoraussetzungen für Reha-Einrichtungen nicht einseitig festlegen dürfen, sondern entsprechende Kriterien mit den Interessenvertretungen der Leistungserbringer und der Betroffenen vereinbaren.

Zentrale Kritikpunkte

Zu den zentralen Kritikpunkten am vorliegenden Regelungsentwurf gehört, dass Reha-Einrichtungen sich für die Zulassung verpflichten sollen, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen. Dieses ist bisher allerdings noch so intransparent, dass die Verbände dazu keine Zustimmung geben können. Sie fordern ein transparentes, leistungsgerechtes und diskriminierungsfreies Vergütungssystem, das nur gemeinsam mit allen Beteiligten entwickelt und nicht einseitig von der DRV festgelegt werden kann. Als wesentlichen Bestandteil dieses Vergütungssystems fordern die Verbände eine Basisvergütung, die nicht an den Marktpreisen des Jahres 2022 orientiert ist (wie von der DRV vorgesehen), sondern kalkulierte Daten als Grundlage hat. Entsprechende Leistungsvorgaben sollen durch ein unabhängiges Institut festgelegt werden.

Die von der DRV beabsichtigten Regelungen zur Einrichtungsauswahl beinhalten nach Auffassung der AG MedReha und der DHS keine echte Beteiligung der Interessenvertretungen der Leistungserbringer und Betroffenen. Sie fordern deshalb, dass das Belegungssystem mit den Interessenvertretern abgestimmt und konkret in den Verbindlichen Entscheidungen beschrieben wird. Dazu gehört auch die Änderung der vorgesehenen Regelung, nach der die DRV bei der Nichtausübung des Wunsch- und Wahlrechts den Patient:innen jeweils zwei DRV-eigene und zwei Vertragseinrichtungen benennt. Dies entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und ist offensichtlich nicht diskriminierungsfrei. Stattdessen sollten, gewichtet nach Qualitätskriterien, insgesamt vier Rehabilitationseinrichtungen genannt werden, welche trägerunabhängig und objektiv betrachtet die Voraussetzungen erfüllen, um die Erkrankung erfolgreich zu behandeln. Die vollständige Stellungnahme der AG MedReha und der DHS ist auf der BDPK-Homepage (www.bdpk.de) veröffentlicht.