Umsatzsteuer
Um das Ziel der Umsatzsteuerfreiheit für Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag zu erreichen, hatten mehrere Einrichtungen aus dem Kreis der BDPK-Facharbeitsgruppe Privatkliniken im Jahr 2021 Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt. In den jeweiligen Verfahren war auf ein anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen worden, das zunächst abgewartet werden sollte. Dieses EuGH-Urteil erging am 07.04.2022. Das Urteil verdeutlicht erneut, dass sich das deutsche Steuerrecht nicht mit europäischem Recht vereinbaren lässt und bekräftigt die Forderung des BDPK, dass eine Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts notwendig ist.
Inzwischen liegt eine Antwort der EU-Kommission vor. Demnach hat die EU-Kommission sich zwischenzeitlich an die Bundesrepublik Deutschland gewandt, um sich nach der Umsetzung des EuGH-Urteils zu erkundigen. Nach Rücklauf seitens der deutschen Behörden müsse noch die Folgerechtsprechung der deutschen Gerichte zu dem EuGH-Urteil abgewartet werden. Hintergrund ist, dass das EuGH-Urteil auf eine Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zurückging. Dieses muss sich nun auch zu den Folgen der Entscheidung für die einschlägigen nationalen Vorschriften äußern. Insgesamt ist die Reaktion der EU-Kommission positiv und als wichtiges Signal für die deutschen Behörden zu bewerten. Allerdings wird die Folgeentscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vermutlich längere Zeit in Anspruch nehmen. Parallel wird sich der BDPK auch auf nationaler Ebene weiter für die Umsatzsteuerfreiheit für Privatkliniken einsetzen.
Anbindung an die Telematik-Infrastruktur
Neben Plankrankenhäusern sind auch Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag zu diversen Meldungen verpflichtet (z. B. Betten-Meldungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz und Meldungen im Rahmen des Implantateregisters). Voraussetzung für diese Meldungen ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Bislang lag für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag eine technische Unmöglichkeit für die Meldung vor, da sich die Häuser gar nicht an die TI anbinden konnten. Ende 2023 hat die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG) bekannt gegeben, dass Privatkliniken den elektronischen Institutionsausweis bei der DKTIG bestellen können, wodurch eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur auch für Privatkliniken technisch möglich wird.
Im Gegensatz zu Plankrankenhäusern erhalten Privatkliniken nach § 30 GewO aktuell jedoch keine Refinanzierung der Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Gegenüber der Politik setzen wir uns für die analoge Anwendung der Finanzierungsvereinbarung der Krankenhäuser nach § 377 SGB V unter Einbindung der PKV ein. Andernfalls müssten alternative Meldewege ohne TI-Anbindung geschaffen werden.
Beihilfefähigkeit von Leistungen in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag
Seit dem 01.01.2021 ist für die Berechnung der Beihilfefähigkeit von Patient:innen in psychiatrischen / psychosomatischen Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag die Orientierung am PEPP-System verpflichtend. Die Ermittlung des beihilfefähigen Betrags ergibt sich gemäß Bundesbeihilfeverordnung aus einem pauschalisierten Basisentgeltwert in Höhe von 300 Euro und der jeweiligen Bewertungsrelation des PEPP-Katalogs.
Problematisch ist, dass die Höhe des Basisentgeltwertes in der Bundesbeihilfeverordnung seit drei Jahren unverändert ist und inflationsbedingte Kostensteigerungen nicht berücksichtigt sind. Plankrankenhäuser können die Basisentgeltwerte individuell mit den Kostenträgern verhandeln. Für Privatkliniken gilt jedoch ein pauschaler, statischer Wert. Bei somatischen Privatkliniken ist der Bundesbasisfallwert Bezugspunkt und hierdurch eine jährliche Fortschreibung sichergestellt. Alle Privatkliniken erhalten keine Investitionszuschüsse, was in den Erstattungsbeträgen berücksichtigt werden muss.
Die Facharbeitsgruppe Privatkliniken § 30 GewO hat sich zu dieser Thematik ausgetauscht und eine Gesamtforderung erarbeitet, die auf eine Erhöhung und Dynamisierung des Basisentgeltwertes im Rahmen der Beihilfe nach folgender Berechnungslogik abzielt:
Durchschnittlicher Basisentgeltwert der Plankrankenhäuser gemäß Psych-Krankenhausvergleich
+ jeweils gültiger Orientierungswert
+ Investitionszuschlag in Höhe von 10 Prozent.
Der Investitionszuschlag muss auch für somatische Privatkliniken Anwendung finden. Diese Forderung haben wir an die Innenministerien adressiert.