Um den Bestand der Rehabilitationseinrichtungen während der Corona-Pandemie zu sichern, stellten Renten- und Unfallversicherungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Zuschüsse bereit. Der Zuschuss sollte den Bestand der Einrichtungen sichern. Er war nicht dafür ausgelegt, pandemiebedingte Verluste auszugleichen. Die Absicht der Bezuschussung zur Existenzsicherung der Reha-Kliniken wird durch das Vorgehen konterkariert, dass diese Zuschüsse zurückgezahlt werden müssen. Nämlich dann, wenn Rehabilitationseinrichtungen vorrangige Mittel erhalten haben wie Leistungsvergütungen, Kurzarbeitergeld, Hilfen vom Staat. Diese Erstattungsansprüche werden von den Reha-Leistungsträgern mittlerweile geltend gemacht. Dabei gehen die Auffassungen zu den Berechnungen der Erstattungsansprüche zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und den Reha-Trägern weit auseinander. Der BDPK hat vor diesem Hintergrund den Rehabilitationseinrichtungen ein Musterwiderspruchsschreiben zur Verfügung gestellt. Einige Kliniken befinden sich im Klageverfahren.
Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht am 17.05.2023 ein Urteil zur Auslegung des SodEGs in einem anderen Bereich gesprochen. Dieses Urteil gibt jedoch unserer Auslegungsweise recht: Die tatsächlich zugeflossenen vorrangigen Mittel sind vom zugrunde zu legenden Monatsdurchschnitt, nicht – wie von DRV und DGUV in den Erstattungsbescheiden vorgenommen – vom Höchstbetrag des Zuschusses abzusetzen.
Die DRV und DGUV sehen eine Übertragbarkeit des BSG-Urteils auf das Erstattungsverfahren für gegeben und wollen eine Neubescheidung vornehmen. Dazu wollen sie sich zunächst mit den übrigen Sozialdienstleistern abstimmen. Das konkrete Vorgehen der Sozialdienstleister ist noch nicht bekannt.