Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet seien, die geleistete Arbeitszeit von Arbeitnehmern systematisch zu erfassen (Az.: 1 ABR 22/21).

Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen und anzuwenden, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen sind. Eine Übergangsfrist besteht nicht. Arbeitgebern verbleibt dabei aber ein wesentlicher Gestaltungsspielraum. Denkbar sind daher ganz unterschiedlich ausgestaltete Arbeitszeiterfassungssysteme, die einerseits die von dem BAG aufgezeigten rechtlichen Vorgaben wahren, anderseits aber auch spezifische Gegebenheiten einzelner Arbeitgeber – bspw. Art der Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer oder Größe des Unternehmens – berücksichtigen können.

Da noch kein Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorliegt, wird das Thema weiter im Fachausschuss beobachtet. Wichtig aus Sicht des BDPK ist, dass praktikable Lösungen gefunden werden.