Elektronische Übermittlung von Meldungen über DEMIS

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz wurden auch die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen mit Beginn des Jahres 2023 zur elektronischen Übermittlung von meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) verpflichtet. Zur Umsetzung der elektronischen Meldungen ist jedoch die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich, die für die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen erst mit der unterschriebenen TI-Finanzierungsvereinbarung ermöglicht wurde. In Gesprächen mit dem BMG wurde uns die Rechtsauffassung bestätigt, dass die fehlende Anbindung an die Telematikinfrastruktur eine praktische und juristische Unmöglichkeit darstellt. Solange keine andere technische Lösung vorliegt oder die Einrichtung nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, kann auf bisherige Meldewege (z. B. Fax) zurückgegriffen werden.