Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzt (GKV-IPReG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 die Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) angepasst. Der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation soll mittels geeigneter Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich geprüft werden, dadurch soll die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkassen entfallen. In der Reha-RL werden die Abschätzungsinstrumente verbindlich festgestellt. Der G-BA Beschluss legt weiter fest, in welchen Fällen (nach § 16 Abs. 2 Reha-RL) bei der Anschlussrehabilitation der häufig kritisierte Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen abgeschafft werden kann, sofern die Voraussetzungen nach § 7 (Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen. Zudem wird festgelegt, dass bei Vorliegen der Indikation und Feststellung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe durch das SINGER Patientenprofil die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse entfällt.
Aufgrund der geänderten Rechtslage überarbeiten der GKV-Spitzenverband und die DKG die Vordrucksätze für die Anschlussrehabilitation. Der BDPK und die DKG haben sich dafür eingesetzt, dass im Ärztlichen Befundbericht die Ärztin/der Arzt feststellen muss, ob es sich um eine Indikation nach § 16 Abs. 2 Reha-RL handelt und somit die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse entfällt. Von Seiten der Krankenkassen wurde für die neurologische Phasenzuordnung (Indikationsgruppe 10 gemäß § 16 Reha-RL) nach dem BAR-Phasenmodell zu Phase D die Verwendung des SINGER Patientenprofil als Cut-off Wert gefordert. Da es sich beim SINGER Patientenprofil um ein nicht grundständig validiertes, zweckentfremdetes Verfahren zur Darlegung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe handelt, wäre es zu folgeschweren Fehlphaseneinteilungen gekommen. Mit Hilfe neurologischer Expert:innen und den neurologischen Fachverbänden sowie -gesellschaften konnte dieses Vorgehen erfolgreich abgewendet werden. Die eindeutige Phasenzuordnung zur Phase D ist nun aus den Feststellungen im ärztlichen Befundbericht sowie den Antragsunterlagen abzuleiten.
Der BDPK wird sich weiterhin für die Abschaffung des Genehmigungsvorbehaltes einsetzten und für einen bedarfsgerechten Zugang zur Rehabilitation. Die aufwändigen und zeitintensiven Antrags- und Genehmigungsverfahren führen zu unnötigen Zeitverzögerungen, die den Reha-Behandlungserfolg gefährden.