Am 6. Dezember 2022 stellte Bundesgesundheitsminister Lauterbach zusammen mit Vertreter:innen der Regierungskommission der Öffentlichkeit Empfehlungen für eine „Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung“ vor. In einem ehrgeizigen Zeitplan soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Grundlage der Vorschläge bis zum Sommer Eckpunkte für eine Krankenhausreform erarbeiten. Zielsetzung ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2024.
Der Reformvorschlag der Regierungskommission beinhaltet drei Kernelemente:
- Krankenhäuser sollen drei Versorgungsstufen (Level) zugeordnet werden:
- Level I – Grundversorgung; unterteilt in i (integrierte ambulant/stationäre Versorgung) und n (mit Notfallstufe I)
- Level II – Regel- und Schwerpunktversorgung
- Level III – Maximalversorgung (mit Level IIIU = Universitätsmedizin)
- Außerdem soll ein System von 128 Leistungsgruppen etabliert werden. Die Leistungsgruppen beinhalten Vorgaben für Qualifikationen, Kompetenzen, Erfahrungen sowie technische Ausstattung.
- Das System der DRG soll um Vorhaltefinanzierung ergänzt werden. Geplant ist ein 40-prozentiger Vorhalteanteil, der in bestimmten Fachbereichen (Intensivmedizin, Notfallmedizin, Geburtshilfe und Neonatologie) höher liegen soll.
Parallel wurde in Zusammenarbeit mit dem Dienstleister Bindoc eine Auswirkungsanalyse der Reform als Geodarstellung erarbeitet. Für ganz Deutschland ist so erkennbar, wie viele Krankenhäuser zukünftig in welchem Level zur Verfügung stehen würden (vgl. Abb. 1).
In einem ausführlichen Positionspapier nahm der BDPK detailliert Stellung zu den Reformvorschlägen und fordert folgende Nachbesserungen:
Versorgungslevel
Die verbindliche Zuordnung von Leistungsgruppen muss unterbleiben, sie kann nur von den Bundesländern vorgenommen werden. Die vorgeschlagene Verlagerung von Fachkliniken an andere Krankenhausstandorte macht weder qualitativ noch wirtschaftlich Sinn.
Leistungsgruppen
Leistungsgruppen sind eine sinnvolle Idee und gut geeignet, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitätsanforderungen an eine gute Patientenversorgung zu definieren. Sie sollten nach dem Prinzip „Wer kann, der darf“ unabhängig vom Krankenhauslevel festlegen, welche Häuser zukünftig welche Leistungen erbringen dürfen.
Vorhaltepauschalen
Der BDPK ist offen für eine stärkere Bedeutung von Vorhaltefinanzierung. Diese sollte vor allem dort greifen, wo eine fallbezogene Refinanzierung der Kosten schwer möglich ist (z. B. Notaufnahme, Geburtshilfe, Intensivmedizin). Parallel müssen Kosten für Strukturveränderungen refinanziert werden.
Aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden Nachbesserungen angekündigt. Der BDPK wird sich weiter aktiv in die Reformdiskussion einbringen.
Das BDPK-Positionspapier und die Auswirkungsanalyse (Abbildung 2) sind auf der Homepage des BDPK als Online-Version abrufbar, ebenso eine kompakte Zusammenfassung als PDF