Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) traten am 24. Dezember 2022 die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten in Kraft. Die Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom finden für das Jahr 2023 Anwendung, wobei eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrats erfolgen kann. Unabhängig von ihrem individuellen Jahresverbrauch gelten für zugelassene Krankenhäuser die für Industriekunden vorgesehenen Regelungen der Energiepreisbremsen.
Für die zugelassenen Krankenhäuser ist ergänzend zur Energiepreisbremse eine Härtefallregelung auf den Weg gebracht worden. Mit dem neuen § 26f im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden von der Bundesregierung insgesamt sechs Milliarden Euro für den Ausgleich der direkten (4,5 Milliarden Euro) und der mittelbar durch den Energiepreisanstieg verursachten Kosten (1,5 Milliarden Euro) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Das Härtefallprogramm umfasst alle zugelassenen Krankenhäuser einschließlich der Psychiatrien und psychosomatischen Einrichtungen. Die Berücksichtigung der Einrichtungen außerhalb der akutsomatischen Krankenhausversorgung war eine Forderung des BDPK, die in einer Stellungnahme im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestellt wurde.
Bei der erstmaligen Umsetzung für das vierte Quartal 2022 wurde deutlich, dass das Härtefallprogramm vom Gesetzgeber zu restriktiv ausgelegt wurde. Die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens von Seiten der Kliniken kritisierte Festsetzung des Referenzzeitpunkts auf März 2022 führte dazu, dass die seit 2021 drastisch angestiegenen Energiepreise nur im eingeschränkten Umfang berücksichtigt werden konnten. Zudem finden Öl und Pellets keine Berücksichtigung im Härtefallprogramm für Krankenhäuser. Insgesamt führte es dazu, dass nur fünf Prozent (37 Millionen Euro) der für das Quartal 4/2022 möglichen Mittel von Krankenhäusern abgerufen werden konnten. Trägerübergreifend wird aus diesem Grund eine Anpassung des Referenzzeitpunktes bzw. ein Austausch der vorgesehenen Beträge für die Ausgleichszahlungen auf politischer Ebene gefordert.