Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag

Umsatzsteuerfreiheit

Um unsere Forderung nach einer Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch-notwendige Leistungen in Privatkliniken nach § 30 GewO im Jahressteuergesetz 2022 zu erreichen, war der BDPK im engen Austausch mit Finanzpolitiker:innen.

Argumentationsgrundlage für die Gespräche war neben den bestehenden Positionen und der Stellungnahme des BDPK zum Jahressteuergesetz 2022 auch das EuGH-Urteil vom 7. April 2022. Dieses Urteil verdeutlicht erneut, dass sich das deutsche Steuerrecht nicht mit europäischem Recht vereinbaren lässt und bekräftigt die Forderung des BDPK, dass eine Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts notwendig ist. Auch ebnet das Urteil den Weg, dass die Europäische Kommission über die vom BDPK im Jahr 2019 eingereichte Petition sowie über die von einzelnen Kliniken eingereichten Kommissionbeschwerden entscheiden kann. Bisher steht eine Antwort der Kommission noch aus. Der BDPK hat des Weiteren ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben, welches das EuGH-Urteil im Verhältnis zur geltenden Rechtslage analysiert und diese als unionsrechtswidrig bewertet.

Das Thema Umsatzsteuer in Privatkliniken wurde auch in einer aktuellen Broschüre des VDPK Hessen in Zusammenarbeit mit der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft aufgegriffen, die Privatkliniken als Leitfaden dienen soll. Neben einem Überblick über die gesetzliche Lage und die Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken, werden Handlungsempfehlungen für die Praxis vorgestellt. Des Weiteren gibt die Broschüre interessante Einblicke in die Themen Konzessionierung, Arbeitsrecht, Datenschutz sowie Vergütung.

DEMIS-Meldepflichten in Privatkliniken

Ein weiterer Themenschwerpunkt der Facharbeitsgruppe Privatkliniken bestand in den DEMIS-Meldepflichten für Privatkliniken. Mit dem COVID-19-Schutzgesetz wurden neben Plankrankenhäusern auch Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag verpflichtet, meldepflichtige Erkrankungen und die Belegung von somatischen Betten über das Deutsche Elektronischen Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden.

Aus Sicht des BDPK ist diese Regelung nicht nachvollziehbar. Die Meldung ist nämlich derzeit technisch nicht möglich, da Privatkliniken nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden sind. Gegenüber dem BMG haben wir auf diese technische Unmöglichkeit hingewiesen und betont, dass bei einer TI-Anbindung eine Refinanzierung zwingende Voraussetzung ist. Zudem fordern wir, dass unabhängig vom Meldeweg eine möglichst aufwandsarme Umsetzung der Datenlieferung erfolgen sollte. Bis eine technische Lösung vorliegt, müssen Privatkliniken auf bisherige Meldewege (z. B. Fax) zurückgreifen können. Das BMG betont, dass eine Einbindung von Privatkliniken gewünscht sei und prüft derzeit auch Wege, ohne TI-Anbindung eine Meldung zu ermöglichen. In einer Unterarbeitsgruppe tauschten sich Privatkliniken zu technischen Möglichkeiten der DEMIS-Meldung ohne TI-Anbindung aus (z. B. über die IK-Nummer). Darüber hinaus fand im März ein gemeinsamer Austausch mit Vertretern des BMG, des RKI und der gematik im Rahmen der Sitzung der Facharbeitsgruppe Privatkliniken statt.